25.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/53
Klage, eingereicht am 25. Mai 2016 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-272/16)
(2016/C 270/61)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, O. Tsirkinidou, Α. Vasilopoulou und D. Ntourntoureka)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den angefochtenen Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2016) 1509 und veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. März 2016, L 75, S. 16, für nichtig zu erklären,
a)
soweit mit ihm Ausgaben in Höhe von insgesamt 166 797 866,22 Euro, die in den Antragsjahren 2012 und 2013 im Bereich der entkoppelten Direktbeihilfen getätigt wurden, von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wurden und soweit er konkret 1) eine pauschale finanzielle Berichtigung von 25 % für das Antragsjahr 2012 und 2) eine pauschale und eine punktuelle finanzielle Berichtigung für das Antragsjahr 2013 vorsieht;
b)
soweit mit ihm Ausgaben in Höhe von insgesamt 3 880 460,50 Euro, die im Bereich der ländlichen Entwicklung ELER, Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013), getätigt wurden, von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wurden und soweit er konkret: 1) eine pauschale finanzielle Berichtigung von 5 % für die Maßnahme 125 für die Haushaltsjahre 2010 bis 2013 und 2) eine punktuelle finanzielle Berichtigung für die Haushaltsjahre 2011 bis 2013 vorsieht;
c)
soweit mit ihm das rechtskräftige Urteil des Gerichts vom 19. November 2015 in der Rechtssache T-107/14 nicht vollständig durchgeführt wurde und der Hellenischen Republik der Betrag von 29 366 975,06 Euro nicht unmittelbar zurückgezahlt wurde;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.
In Bezug auf die finanzielle Berichtigung in Höhe von insgesamt 166 797 866,22 Euro, die bei den im Bereich der entkoppelten Direktbeihilfen getätigten Ausgaben in den Antragsjahren 2012 und 2013 vorgenommen wurde, trägt die Hellenische Republik drei Klagegründe vor.
Mit dem ersten Klagegrund, der die Berichtigung für das Antragsjahr 2012 betrifft, wird die fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 (1) (und des späteren Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1120/2009 (2)) gerügt.
Mit dem zweiten Klagegrund, der ebenfalls die Berichtigung für das Antragsjahr 2012 betrifft, wird die fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Leitlinien (Dokument VI/5330/97) im Hinblick darauf, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer finanziellen Berichtigung von 25 % für das Antragsjahr 2012 vorgelegen hätten, sowie die Überschreitung der Grenzen des Ermessens der Kommission bei gleichzeitiger Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Teil A) und die fehlerhafte Berechnung der finanziellen Berichtigung (Teil B) gerügt.
Mit dem dritten Klagegrund, der die Berichtigung für das Antragsjahr 2013 betrifft, wird vorgetragen, dass diese Berichtigung rechtswidrig, missbräuchlich und widersprüchlich begründet sei, sich auf eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Leitlinien (Dokument VI/5330/97) stütze, sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verhältnismäßigkeit und des ne bis in idem sowie die Verteidigungsrechte verletze.
In Bezug auf die finanzielle Berichtigung im Bereich der ländlichen Entwicklung ELER, Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013) werden vier Klagegründe geltend gemacht.
Mit dem vierten und dem fünften Klagegrund, die die Berichtigung in Bezug auf Maßnahme 125 betreffen, werden das Fehlen einer Rechtsgrundlage und einer Begründung sowie Tatsachenfehler gerügt, da die Verwaltungsbehörde ihre Kompetenzen rechtmäßig und zur Gänze ausgeübt habe (vierter Klagegrund), und die Vornahme einer pauschalen finanziellen Berichtigung in Höhe von 5 % für die im Haushaltsjahr 2010 getätigten Ausgaben, in Höhe von 506 480,19 Euro, gegen Art. 31 der Verordnung 1290/2005 (3) verstoßen habe, weil diese mehr als 24 Monate vor der schriftlichen Mitteilung der Kontrollergebnisse durch die Kommission getätigt worden seien.
Mit dem sechsten Klagegrund, der die Berichtigung in Bezug auf Maßnahme 121 betrifft, wird vorgetragen, dass der Beschluss rechtswidrig sei, da die vorgenommene Berichtigung und die mit einer analogen Anwendung von Art. 63 der Verordnung Nr. 809/2014 (4) herangezogene Methode zu ihrer Berechnung mit Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 und den Leitlinien des Dokuments VI/5330/97 der Kommission unvereinbar sei und ihre Vornahme im Vergleich zu den festgestellten Mängeln unverhältnismäßige Folgen habe. Hilfsweise werden in Bezug auf die gleiche Maßnahme mit dem siebten Klagegrund das Fehlen einer Rechtsgrundlage und einer Begründung des angefochtenen Beschlusses sowie die Verletzung der Leitlinien des Dokuments VI/5330/97 der Union gerügt.
Mit dem achten Klagegrund wird die Verletzung von Art. 266 AEUV in Bezug auf die Verpflichtung der Kommission, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, gerügt, da diese nach Erlass des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-107/14 den Betrag von 29 366 975,06 Euro nicht an die Hellenische Republik zurückgezahlt habe, sowie ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geltend gemacht.
(1) Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316, S. 1)
(3) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227, S. 69).