25.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/57
Klage, eingereicht am 27. Mai 2016 — Mubarak u. a./Rat
(Rechtssache T-275/16)
(2016/C 270/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak (Kairo, Ägypten), Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak (Kairo), Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh (Kairo), Khadiga Mahmoud El Gammal (Kairo) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly und J. Pobjoy, Barristers, sowie G. Martin und M. Rushton, Solicitors)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
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den Beschluss (GASP) 2016/411 des Rates vom 18. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2016, L 74, S. 40) für nichtig zu erklären, soweit er die Kläger betrifft;
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zu erklären, dass Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011, L 76, S. 63) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011, L 76, S. 4) unanwendbar sind, soweit sie die Kläger betreffen, und in der Folge den Beschluss (GASP) 2016/411 für nichtig zu erklären, soweit er die Kläger betrifft;
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dem Rat die Kosten der Kläger aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger sechs Klagegründe geltend.
1.
Der Rat habe keine geeignete Rechtsgrundlage für Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172/GASP (im Folgenden: Beschluss) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 (im Folgenden: Verordnung) angegeben. Es gebe keinen Beweis dafür, dass der Rat bei Erlass des Beschlusses (GASP) 2016/411 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) die Rechtsgrundlage von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses in irgendeiner Weise überprüft habe, obwohl er nach Art. 5 des Beschlusses ausdrücklich hierzu verpflichtet gewesen sei. Der Umstand, dass Art. 1 Abs. 1 möglicherweise eine gültige Rechtsgrundlage aufgewiesen habe, als er ursprünglich am 21. März 2011 erlassen worden sei, verleihe der Vorschrift keine fortdauernde Rechtsgrundlage bis 2016 oder darüber hinaus.
2.
Durch die Annahme des Rates, dass die gerichtlichen Verfahren in Ägypten die grundlegenden Menschenrechte einhielten, seien die Rechte der Kläger nach Art. 6 EUV in Verbindung mit den Art. 2 und 3 EUV und den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden.
3.
Der Rat habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, als er davon ausgegangen sei, dass das Kriterium für die Aufnahme der Kläger in die in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung bezeichnete Liste erfüllt sei.
4.
Der Rat habe keine angemessene Begründung für die Wiederaufnahme der Kläger angegeben.
5.
Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Kläger und das Recht auf eine gute Verwaltung und auf effektive gerichtliche Kontrolle verletzt. Insbesondere habe der Rat nicht sorgfältig und unparteiisch untersucht, ob die die Wiederaufnahme angeblich rechtfertigenden Gründe in Anbetracht des von den Klägern vor der Wiederaufnahme geäußerten Vorbringens stichhaltig seien.
6.
Der Rat habe ungerechtfertigt und unverhältnismäßig die Grundrechte der Kläger einschließlich ihrer Rechte auf Schutz ihres Eigentums und ihres Ansehens verletzt. Der angefochtene Beschluss habe für die Kläger sowohl hinsichtlich ihres Eigentums als auch ihres weltweiten Ansehens weitreichende Auswirkungen. Der Rat habe weder dargetan, dass das Einfrieren ihrer Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen in Zusammenhang mit einem legitimen Ziel stehe oder durch ein solches Ziel gerechtfertigt sei, und erst recht nicht, dass es im Hinblick auf ein solches Ziel verhältnismäßig sei.