18.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/48
Klage, eingereicht am 26. Mai 2016 – GeoClimaDesign/EUIPO – GEO Gesellschaft für ENERGIE und Oekologie (GEO)
(Rechtssache T-280/16)
(2016/C 260/59)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: GeoClimaDesign AG (Fürstenwalde/Spree, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: B. Lanz, Rechtsanwältin)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: GEO Gesellschaft für ENERGIE und Oekologie GmbH (Langenhorn, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „GEO“ – Unionsmarke Nr. 8 331 076
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2016 in der Sache R 1679/2015-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
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die in Rede stehende Marke für nichtig zu erklären, hilfsweise, die in Rede stehende Marke für Organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben im Bereich erneuerbare Energien, insbesondere Windenergieanlagen und Windparks der Klasse 35, Dienstleistungen eines Bauträgers bei der Realisierung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere Windenergieanlagen und Windparks; Reparatur und Wartung von Windenergieanlagen der Klasse 37 sowie Technische Projektplanung von Projekten auf dem Gebiet der Energieversorgung; technische Projektplanung von Projekten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, insbesondere von Windenergieanlagen und Windparks; Dienstleistungen von Ingenieuren auf dem Gebiet erneuerbarer Energien, insbesondere auf dem Gebiet der Windenergieanlagen; Erstellung technischer und wissenschaftlicher Gutachten der Klasse 42 für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
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Verletzung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung Nr. 207/2009.