25.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/62
Klage, eingereicht am 30. Mai 2016 — Belgien/Kommission
(Rechtssache T-287/16)
(2016/C 270/68)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: J.-C. Halleux und M. Jacobs im Beistand von Rechtsanwalt É. Grégoire und Rechtsanwältin J. Mariani)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 für nichtig zu erklären, soweit er einen Betrag von 9 601 619 Euro (Haushaltsposten 6701) von der Finanzierung durch die Europäische Union gegenüber dem Königreich Belgien ausschließt;
—
hilfsweise, diesen Beschluss, den Betrag von 9 601 619 Euro von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen, teilweise für nichtig zu erklären, soweit er den Betrag von 4 106 470,02 Euro einbezieht, den der EGFL bereits zuvor erhalten hat;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1), da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die von der belgischen Zahlstelle getätigten Ausgaben nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien und dass die Nichtwiedereinziehung oder die Unregelmäßigkeit auf eine Unregelmäßigkeit oder ein Versäumnis zurückzuführen sei, für die bzw. das das Belgische Interventions- und Erstattungsbüro (BIRB) verantwortlich sei.
2.
Hilfsweise geltend gemachter zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der ausgeschlossene Betrag nicht der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung entspreche und da der der Europäischen Union entstandene finanzielle Schaden nicht berücksichtigt worden sei.