16.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 296/24
Klage, eingereicht am 14. Juni 2016 — Novartis Europharm/Kommission
(Rechtssache T-303/16)
(2016/C 296/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Novartis Europharm Ltd (Camberley, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss K(2016) 2083 endg. der Europäischen Kommission vom 4. April 2016 für nichtig zu erklären und
—
der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Novartis aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Der Beschluss der Kommission vom 4. April 2016 sei rechtswidrig, da er die Marktexklusivitätsrechte von Novartis für ihr Arzneimittel TOBI Podhaler gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 (1) über Arzneimittel für seltene Leiden verletze und die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung einer Abweichung von den Marktexklusivitätsrechten nicht erfüllt seien.
2.
Der Beschluss der Kommission vom 4. April 2016 sei unter Verletzung der „Duty of Care“ (Sorgfaltspflicht), auch bekannt als „Principle of Diligence“ (Grundsatz der Sorgfalt), vorbereitet und erlassen worden, und zwar insbesondere deshalb, weil nicht alle relevanten wissenschaftlichen Daten über die betreffenden Arzneimittel berücksichtigt worden seien und Novartis als eine an der wissenschaftlichen Beurteilung interessierte Partei nicht angehört worden sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).
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