22.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/39
Klage, eingereicht am 17. Juni 2016 — CEE Bankwatch Network/Kommission
(Rechtssache T-307/16)
(2016/C 305/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: CEE Bankwatch Network (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Kiss)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den angefochtenen Beschluss der Kommission vom 15. April 2016 mit dem Aktenzeichen GestDem Nr. 2015/5866 für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1) sei auf Euratom-Dokumente anwendbar.
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Das Wort „Vertrag“ sollte nicht je nach dem Kontext jeder Unionsvorschrift unterschiedlich verstanden werden, sondern eine einheitliche Bedeutung haben.
2.
Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig.
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Der Zugang zu den angeforderten Dokumenten gefährde nicht das Interesse der nuklearen Sicherheit, da der Antrag auf Informationen keine Angelegenheiten der nuklearen Sicherheit betroffen habe.
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Die Beklagte habe gegen ihre Pflicht aus der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) und der anwendbaren Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoßen, die Nichtverbreitung besonders zu begründen.
3.
Dritter Klagegrund: Der Verweis der Beklagten auf den Schutz geschäftlicher Interessen sei fehlerhaft und gebe nicht die allgemeinen Erwägungen an, auf die sie die Annahme stütze, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente geschäftliche Interessen beeinträchtigen würde.
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Die Informationen, die die Beklagte mit der Begründung zurückhalte, sie berührten geschäftliche Interessen, erfüllten nicht die Kriterien geschäftlicher Informationen, und ihr Alter werde von der Beklagten bei der Entscheidung über den Zweitantrag nicht berücksichtigt.
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Es gebe ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten Daten, da das öffentliche Interesse in der Verbreitung nuklearer Informationen bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).