22.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/40
Klage, eingereicht am 20. Juni 2016 — Foshan Lihua Ceramic/Kommission
(Rechtssache T-310/16)
(2016/C 305/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Foshan Lihua Ceramic Co. Ltd (Foshan City, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Spinoit und D. Philippe)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss C(2016)2136 final der Kommission vom 15. April 2016, mit dem hinsichtlich der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China ein Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1.
Die von der Kommission zugelassene Ausnahme verstoße gegen Art. 11 Abs. 5 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern sowie gegen Art. 9 Abs. 5 des WTO-Übereinkommens.
2.
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil die Kommission unlängst in einer einen koreanischen Ausführer betreffenden Sache die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates zur Neuausführerüberprüfung angewandt habe.
3.
Offensichtlich falsche Beurteilung des Sachverhalts.
4.
Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin. Die Kommission habe ihren Beschluss auf Folgendes gestützt: i) Die Existenz einer Gesellschaft, die während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums weder ausgeführt habe noch habe ausführen können und die in keinem rechtlichen oder finanziellen Zusammenhang mit anderen Ausführern stehe, ii) Informationen, zu denen die Klägerin nie Zugang gehabt habe und zu denen sie nie habe Stellung nehmen können, und iii) angebliche Geschehnisse in einer Anhörung, über die es keine Aufzeichnungen oder ein Protokoll gebe.
5.
Ermessensmissbrauch. Die Kommission habe ihren Beschluss darauf gestützt, dass eine Diskrepanz zwischen den von der Klägerin nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum angegebenen geprüften Produktionszahlen und den kommerziell ausgerichteten Angaben auf der Website bestehe.
6.
Die rechtliche Beurteilung sei offensichtlich fehlerhaft, weil der Kommissionsbeschluss auf Rechtsauffassungen beruhe, für die es weder in Rechtsvorschriften noch in der Praxis eine Grundlage gebe.
7.
Die Begründung beruhe nicht auf Tatsachen, sondern auf Vermutungen, und außerdem sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Erstens enthielten die Rn. 17 bis 22 des angefochtenen Beschlusses offensichtliche Beurteilungsfehler, die auf jeder Grundlage entbehrenden Annahmen beruhten. Zweitens stelle die Tatsache, dass wichtige und wesentliche Sachverhaltsangaben und Argumente der Klägerin völlig ignoriert und missachtet worden seien, eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf eine „effektive“ Anhörung durch die Kommission dar.
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