16.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 296/28
Klage, eingereicht am 24. Juni 2016 — Make up for ever/EUIPO — L’Oréal (MAKE UP FOR EVER)
(Rechtssache T-320/16)
(2016/C 296/37)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Make up for ever (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Caron)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: L’Oréal SA (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „MAKE UP FOR EVER“ — Unionsmarke Nr. 3 416 443.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2016 in der Sache R 985/2015-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Gültigkeit der Gemeinschaftswortmarke „MAKE UP FOR EVER“ Nr. 003416443 für sämtliche bei der Anmeldung erfassten übrigen Waren und Dienstleistungen zu bestätigen;
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
die Sache, falls erforderlich, an das EUIPO zurückzuverweisen;
—
der Gesellschaft L’OREAL die Kosten aufzuerlegen, die durch das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO, vor der Beschwerdekammer des EUIPO und durch die vorliegende Klage vor dem Gericht entstanden sind.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.
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