16.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 296/34
Klage, eingereicht am 28. Juni 2016 — Esko-Graphics/Kommission
(Rechtssache T-335/16)
(2016/C 296/44)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Esko-Graphics BVBA (Gent, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Viaene, B. Hoorelbeke, D. Gillet und F. Verhaegen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;
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den Beschluss SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) der Europäischen Kommission vom 11. Januar 2016 über die von Belgien durchgeführte staatliche Beihilferegelung betreffend die Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen, wie er am 4. Mai 2016 auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht worden ist, für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 (1), Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 296 AEUV, da die Kommission die beanstandete Maßnahme zu Unrecht als Beihilferegelung einstufe.
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Die Kommission verstoße gegen Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 und Art. 107 Abs. 1 AEUV, da sie die beanstandete Maßnahme zu Unrecht als Beihilferegelung einstufe. Die beanstandete Beihilfe könne nicht ausschließlich auf der Grundlage von Art. 185 Abs. 2 Buchst. b des Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Einkommensteuergesetzbuch 1992, im Folgenden: EStGB 92) gewährt werden, sondern erfordere weitere Durchführungsmaßnahmen zur Anwendung dieser Bestimmung.
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Die Kommission verstoße gegen Art. 296 AEUV, da ihre Begründung einen Widerspruch enthalte. Der Widerspruch bestehe darin, dass die Kommission nicht erläutere, weshalb sie bei der Prüfung des Kriteriums der Selektivität davon ausgehe, dass sich die Steuervorbescheide nicht unmittelbar aus Art. 185 Abs. 2 Buchst. b des EStGB 1992 ergäben, während sie bei der Prüfung des Vorliegens einer Beihilferegelung annehme, dass die genannte Bestimmung keiner weiteren Durchführungsmaßnahmen bedürfe.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, da die Kommission das Vorliegen eines Vorteils unzutreffend beurteilt habe.
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Die Kommission habe nicht geprüft, ob die beanstandete Beihilfemaßnahme tatsächlich zur Gewährung eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV an die begünstigten Unternehmen führe. Das Vorliegen dieses Umstands sei aber eine wesentliche Voraussetzung für eine staatliche Beihilfe, so dass die Kommission sie prüfen müsse, bevor sie das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellen könne, da sie andernfalls gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verstoße.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, da die Kommission die Frage des selektiven Charakters der beanstandeten Maßnahme nicht zutreffend beurteilt habe
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Art. 185 Abs. 2 Buchst. b des EStGB 1992 und das sich daraus ergebende System der Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen stehe allen Unternehmen offen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden und wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten, auf die sich die beanstandete Maßnahme beziehe. Die beanstandete Maßnahme sei somit nicht auf bestimmte Unternehmen beschränkt, die sich anhand spezifischer Merkmale definieren ließen, und sei deshalb nicht selektiv im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.
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Hilfsweise wird gerügt, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen nicht Teil der Referenzregelung sei. Die Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen aufgrund von Synergien und Größenvorteilen unter Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes sei ein wesentlicher Teil der Maßnahmen, die den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte bestimmten, und könne somit nicht als eine Abweichung von der Referenzregelung angesehen werden, die zu Selektivität führen würde.
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Äußerst hilfsweise wird geltend gemacht, dass die Kommission nicht nachweisen könne, dass der Belgische Ausschuss für Steuervorbescheide den Fremdvergleichsgrundsatz bei der Anwendung von Art. 185 Abs. 2 Buchst. b des EStG 1992 falsch angewandt habe. Die Argumentation der Kommission sei nicht kohärent; zwar würden dabei wichtige Gesichtspunkte berücksichtigt, die sich jedoch gegenseitig widersprächen oder nicht die erforderliche Kohärenz aufwiesen.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch das Auferlegen einer Rückforderungspflicht.
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Aufgrund der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission, in der die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nicht zur Diskussion gestellt worden sei, verstoße es gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn in der vorliegenden Sache eine Anordnung ergehe, die angebliche Beihilfe zurückzufordern. Jedenfalls sei aufgrund der bisherigen Entscheidungspraxis und Rechtsprechung nicht vorhersehbar gewesen, dass Art. 185 Abs. 2 Buchst. b des EStG 1992 gegen Art. 107 AEUV verstoße.
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. 2015, L 248, S. 9).
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