22.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/46
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juni 2016 von Richard Zink gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. April 2016 in der Rechtssache F-77/15, Zink/Kommission
(Rechtssache T-338/16 P)
(2016/C 305/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Richard Zink (Bamako, Mali) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny und Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 11. April 2016 in der Rechtssache F-77/15 (Zink/Kommission) aufzuheben;
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die Entscheidung des PMO aufzuheben, die Zahlung der Auslandszulage, die seit dem 1. September 2007 fehlerhaft unterblieben war, auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu begrenzen;
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die Kommission zu verurteilen, ihm die Auslandszulagen, auf die er seit dem 1. September 2007 Anspruch hat, sowie Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten auf die ihm wegen rückständiger Dienstbezüge (Auslandszulage) bereits gezahlten und die noch geschuldeten Beträge ab ihrer jeweiligen Fälligkeit bis zur vollständigen Zahlung unter Abzug der bereits gezahlten Beträge zu zahlen;
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die Europäische Kommission zur Tragung der Kosten der beiden Rechtszüge zu verurteilen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Verstoß gegen Art. 62 des Statuts.
2.
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Kommission.
3.
Unzulässigkeit der Begrenzung der geschuldeten Rückstände auf fünf Jahre.
4.
Verstoß gegen die Begründungspflicht.