29.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 314/28
Klage, eingereicht am 27. Juni 2016 — Blackmore/EUIPO — Paice (DEEP PURPLE)
(Rechtssache T-344/16)
(2016/C 314/39)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Richard Hugh Blackmore (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: A. Edwards-Stuart, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ian Paice (London, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Kläger.
Streitige Marke: Unionswortmarke „DEEP PURPLE“ — Anmeldung Nr. 11 772 721.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2016 in der Sache R 736/2015-5.
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben;
—
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger in diesem Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
Angeführte Klagegründe
—
Die Beschwerdekammer habe die am 5. November 2014 eingereichten Beweismittel zu Unrecht zugelassen.
—
die Beschwerdekammer sei unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Goodwill aufgrund der fristgerecht eingereichten Beweismittel ausreichend nachgewiesen sei;
—
die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die Beweismittel ausreichend für die Feststellung seien, der Widerspruchsführer habe ein Recht auf eine Beteiligung am Goodwill;
—
die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die Feststellungen des R880-Urteils übernommen;
—
die Beschwerdekammer habe die am 13. April 2015 eingereichten Beweismittel zu Unrecht zugelassen;
—
die Beschwerdekammer habe die Anmeldung der Marke zu Unrecht für ein größeres Spektrum von Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen, als aufgrund dieser Beweismittel gerechtfertigt gewesen wäre. Die Beschwerdekammer habe das Recht über „Passing-off“ (Kennzeichenverletzung) fehlerhaft angewandt, als sie feststellte, dass eine Täuschung über diese Waren vorgelegen und/oder der Goodwill des Widerspruchsführers sich auf diese Waren erstreckt habe.