29.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 314/29
Klage, eingereicht am 27. Juni 2016 — Blackmore/EUIPO — Paice (DEEP PURPLE)
(Rechtssache T-345/16)
(2016/C 314/40)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Richard Hugh Blackmore (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: A. Edwards-Stuart, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ian Paice (London, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Kläger.
Streitige Marke: Unionswortmarke „DEEP PURPLE“ — Anmeldung Nr. 11 772 721.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2016 in der Sache R 880/2015-5.
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben;
—
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger in diesem Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
Angeführte Klagegründe
—
Die Beschwerdekammer habe die am 5. November 2014 eingereichten Beweismittel zu Unrecht zugelassen;
—
die Beschwerdekammer sei unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Goodwill aufgrund der fristgerecht eingereichten Beweismittel ausreichend nachgewiesen sei;
—
die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die Beweismittel ausreichend für die Feststellung seien, der Widerspruchsführer habe ein Recht auf eine Beteiligung am Goodwill.