16.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 296/38
Klage, eingereicht am 29. Juni 2016 — Inox Mare/Kommission
(Rechtssache T-347/16)
(2016/C 296/48)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Inox Mare Srl (Rimini, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Holzeisen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt, den Beschluss der Kommission vom 6. Januar 2016 zur Feststellung, dass die Erstattung der Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist (REM 02/14) — C (2015) 9672 endg., unter Kostenersatz für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der mit der Klage angefochtene Beschluss ist der Folgebeschluss zu dem, der Gegenstand der Rechtssache T-289/16, Inox Mare/Kommission, ist.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses wegen schwerer Rechtsmängel des damit verbundenen Prüfverfahrens geltend, das vom OLAF geführt und mit dem in der oben genannten Rechtssache T-289/16 angefochtenen Abschlussbericht beendet worden sei.
Konkret sei der angefochtene Beschluss mit folgenden Rechtsfehlern behaftet:
—
Verstoß gegen die und unrichtige Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Antidumpingzollvorschriften.
—
Verstoß gegen die und unrichtige Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen und philippinischen Rechtsvorschriften über die der philippinischen Zollbehörde obliegende Pflicht zur Überprüfung des von ihr zertifizierten Ursprungs der Güter.
—
Verstoß gegen und unrichtige Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1).
Die Klägerin beantragt daher die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses wegen Verstoßes gegen die Verträge und die Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung sowie gegen die Charta der Grundrechte der EU, insbesondere deren Art. 41.
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