16.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 296/39
Klage, eingereicht am 27. Juni 2016 — Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)
(Rechtssache T-348/16)
(2016/C 296/49)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: V. Christianos)
Beklagte: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
festzustellen, dass die in einer Belastungsanzeige unter der Nr. 3241606289/26/05/2016 enthaltene Forderung der Beklagten, dass das Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis einen Teil der Beihilfe für das Vorhaben MINATRAN in Höhe von 245 525,43 Euro zurückzahle, unbegründet ist, und festzustellen, dass dieser Betrag den förderfähigen Kosten entspricht;
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der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates die Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger begehrt vom Gericht der Europäischen Union gemäß Art. 272 AEUV die Feststellung, dass der von der ERCEA angefochtene Betrag den förderfähigen Kosten entspreche.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, dass die von der ERCEA angefochtenen Kosten, und insbesondere die Personalkosten, die Reisekosten und die mittelbaren Kosten, förderfähig seien. Dies werde durch die Elemente, die der Kläger der ERCEA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle und dem anschließenden Schriftwechsel vorgelegt habe, und hauptsächlich durch die umfassende Prüfung der vorgelegten Elemente bestätigt.
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