22.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/48
Klage, eingereicht am 30. Juni 2016 — Bank Saderat Iran/Rat
(Rechtssache T-349/16)
(2016/C 305/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bank Saderat Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: T. de la Mare, QC, R. Blakeley, Barrister, sowie S. Jeffrey, S. Ashley und A. Irvine, Solicitors)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2016/603 des Rates vom 18. April 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2016, L 104, S. 8) und den Beschluss (GASP) 2016/609 des Rates vom 18. April 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2016, L 104, S. 19) für nichtig zu erklären, soweit diese sich auf sie beziehen, und
—
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe.
1.
Erster Klagegrund: Die Wiederaufnahme der Klägerin in die Liste im April 2016 sei i) ein Verfahrensmissbrauch und als solcher ein Ermessensmissbrauch, ii) verletze die Rechte der Klägerin auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und iii) verstoße gegen die Grundsätze der rechtskräftig entschiedenen Sache, der Rechtssicherheit und der Rechtskraftwirkung.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Wiederaufnahme der Klägerin in die Liste im April 2016 verstoße gegen Art. 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
3.
Dritter Klagegrund: Die Wiederaufnahme der Klägerin in die Liste im April 2016 sei unter Begehung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers erfolgt.
4.
Vierter Klagegrund: Die Wiederaufnahme der Klägerin in die Liste im April 2016 verstoße gegen die Grundrechte der Klägerin auf Achtung ihres Rufes und auf ungestörte Nutzung ihres Eigentums sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot.
5.
Fünfter Klagegrund: Die Wiederaufnahme der Klägerin in die Liste im April 2016 sei nach dem gemeinsamen umfassenden Aktionsplan nicht erforderlich und verstoße gegen diesen Aktionsplan.