29.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 314/30
Klage, eingereicht am 29. Juni 2016 — Stadt Brüssel/Kommission
(Rechtssache T-352/16)
(2016/C 314/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Stadt Brüssel (Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Uyttendaele und S. Kaisergruber)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;
demzufolge
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die Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) für nichtig zu erklären;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 37 und 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen die Erwägungsgründe 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1) und gegen Anhang I dieser Verordnung sowie Überschreitung und Missbrauch von Befugnissen durch die Europäische Kommission.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5a Abs. 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. 1999, L 184, S. 23), gegen den 3. Erwägungsgrund des Beschlusses 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. 2006, L 200, S. 11), gegen den 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und gegen Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung sowie Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass der angefochtenen Verordnung und Überschreitung von Befugnissen durch die Kommission.