31.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 402/47
Klage, eingereicht am 12. Juli 2016 — Gaki/Europol
(Rechtssache T-366/16)
(2016/C 402/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Anastasia-Soultana Gaki (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Keisers)
Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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welche sind die Umstände der angeblichen Tat, welche die Klägerin begangen haben sollte, gemäß dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls, welchen Griechenland erlassen hat und seit 2011 im Raum der Europäischen Union mit der Unterstützung von Europol gegen sie rechtswidrig gefahndet wird? Anspruch der Klägerin auf eine begründete Stellungnahme;
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die rechtswidrige und falsche Datenspeicherung gegen sie im Europol Informationssystem durch die Gemeinsame Kontrollinstanz von Europol (im Folgenden: GKI) blockieren zu lassen;
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dass die GKI bei der Ausübung ihres Rechts auf Zugang und Abfrage der in das SIS II eingegebenen Daten anfordern soll, zu überprüfen, ob gemäß dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls (im Folgenden: EUHB) der Eingriff in der Freiheit der Klägerin erlaubt ist;
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Europol zu beauftragen, den Griechischen Berufungsstaatsanwalt in Athen zu fragen, welcher Berufungsstaatsanwalt die weitere Wirkung des EUHB und dadurch die willkürliche Freiheitsentziehung gegen die Klägerin mit Datum vom 23. Mai 2016 angeordnet hat, welcher der beiden nationalen Haftbefehle (der EUHB ist eine Kopie der beiden) Rechtswirkung hat. Auch hat er zu beantworten, wie es möglich ist, dass im Inhalt des EUHB die Anschrift der Klägerin in Deutschland steht, aber die beiden nationalen Haftbefehle (der EUHB ist eine Kopie der beiden) gegen die Klägerin erlassen worden sind, weil die griechische Justiz angeblich keine Adresse der Klägerin hatte;
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GKI soll begründet beantworten, was Europol unternommen hat, nachdem Europol zur Kenntnis genommen hat, dass gegen den Griechischen Berufungsstaatsanwalt, welcher den EUHB gegen die Klägerin erlassen hat, eine Strafanzeige bei der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf eingereicht ist;
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ihr Schadensersatz in Höhe von 3 Millionen Euro zu gewähren.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 des Beschlusses 2007/533/JI (1) i.V.m. Art. 30 Abs. 7 und Art. 31 und 52 des Beschlusses (2009/371/JI) (2)
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art 41 der Charta der Grundrechte des Europäischen Union i.V.m. Art 1, 9 und 23 des Aktes Nr. 29/2009 GKI
(1) Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. 2007, L 205, S. 63).
(2) Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. 2009, L 121, S. 37).