26.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 350/20
Klage, eingereicht am 13. Juli 2016 — Victaulic Europe/Kommission
(Rechtssache T-373/16)
(2016/C 350/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Victaulic Europe (Nazareth, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: C. Fairpo, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Klage auf Nichtigerklärung zulässig ist;
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den Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen insoweit für nichtig zu erklären, als darin die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse zu Unrecht als Beihilferegelung eingestuft wird, die Erteilung der entsprechenden Vorbescheide zu Unrecht als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV eingestuft wird und von Belgien zu Unrecht verlangt wird, von den Empfängern nicht bestimmbare Beträge zurückzufordern;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Die Kommission habe die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse rechtsfehlerhaft als Beihilferegelung eingestuft.
2.
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob durch die angebliche Beihilfe tatsächlich ein Vorteil gewährt worden sei.
3.
Die Kommission habe die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse rechtsfehlerhaft als selektiv eingestuft.
4.
Die Verpflichtung Belgiens, die behaupteten staatlichen Beihilfen zurückzufordern, verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.