5.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 326/30
Klage, eingereicht am 20. Juli 2016 — Tri-Ocean Trading/Rat
(Rechtssache T-384/16)
(2016/C 326/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Tri-Ocean Trading (George Town, Cayman Islands) (Prozessbevollmächtigte: P. Saini, QC, R. Mehta, Barrister, und N. Sheikh, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016 L 141, S. 125) für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft,
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2016 L 141, S. 30) für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft, und
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dem Rat ihre Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Nichtvorliegen des Grundes für die Aufnahme in den Anhang des angefochtenen Beschlusses und der angefochtenen Verordnung gemäß Art. 28 Abs. 1 des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien („ursprünglicher Beschluss“) und Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien („ursprüngliche Verordnung“).
2.
Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.
3.
Nichterfüllung der Begründungspflicht des Rates sowohl im angefochtenen Beschluss als auch in der angefochtenen Verordnung.
4.
Ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der Klägerin auf Eigentum und auf Wahrung des Ansehens.
5.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler.