5.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 326/32
Klage, eingereicht am 19. Juli 2016 — Ayuntamiento de Madrid/Kommission
(Rechtssache T-391/16)
(2016/C 326/55)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Ayuntamiento de Madrid (Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Zunzunegui Pastor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Klage für zulässig zu erklären und ihr aufgrund der in der Klageschrift vorgebrachten Nichtigkeitsgründe stattzugeben;
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die Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6), die den Gegenstand der Klage bildet, für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Nichtigkeit der angefochtenen Verordnung wegen Unzuständigkeit, da die Kommission zu Unrecht das Regelungsverfahren mit Kontrolle angewendet habe.
Die Kommission habe gegen Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1) verstoßen.
Des Weiteren verändere die angefochtene Verordnung, soweit durch sie ein europäisches System neuer, höherer Emissionsschwellenwerte für NOx geschaffen werde, einen wesentlichen Aspekt eines Basisrechtsakts, so dass die Kommission gegen die für dessen Erlass vorgesehenen Formvorschriften verstoßen habe, was zu einem wesentlichen Formfehler führe.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Vorschriften des Primär- und des Sekundärrechts sowie gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts.
Die angefochtene Verordnung verletze die Bestimmungen der Art. 3, Art. 11, Art. 114 Abs. 3 und Art. 191 AEUV sowie die Art. 35 und 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Ferner verstoße die angefochtene Verordnung gegen
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die Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1), was die Begrenzung der Höchstwerte von Stickstoffemissionen für Dieselfahrzeuge betreffe;
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Art. 4 der bereits genannten Verordnung Nr. 715/2007;
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die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2008, L 199, S. 1).
3.
Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch, weil
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objektive, relevante und übereinstimmende Indizien dafür vorlägen, dass der von der Kommission mit der angefochtenen Verordnung, die die Grenzwerte von NOx-Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen erhöht habe, verfolgte Zweck weder mit dem im Unionsrecht festgelegten Zweck noch mit dem Zweck übereinstimme, den die Kommission nach ihren eigenen Angaben verfolgt habe;
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das Verfahren umgangen worden sei, das der Vertrag speziell vorsehe, um die konkrete Sachlage zu bewältigen. Da die Kommission das Regelungsverfahren mit Kontrolle gewählt und nicht das ordentliche Gesetzgebungsverfahren befolgt habe, habe sie gegen wesentliche Formvorschriften des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Verordnung verstoßen, wodurch diese mit dem Mangel der Unzuständigkeit behaftet sei;
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die genannte Verordnung schließlich auch nicht dem gemeinschaftlichen Interesse entspreche.