17.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 383/16
Klage, eingereicht am 29. Juli 2016 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-401/16)
(2016/C 383/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta und M. García-Valdecasas Dorrego)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/323/16-Ermittler (AD 7) und EPSO/AD/324/16-Ermittler (AD 9): Teamleiter für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/58 und Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen Art. 1d des Beamtenstatuts durch die Beschränkung des Schriftverkehrs zwischen EPSO und den Kandidaten, einschließlich des Bewerbungsformulars.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58, Art. 22 der Grundrechtecharta, Art. 1d Abs. 1 und 6 sowie Art. 27 und 28 Buchst. f des Beamtenstatuts wie auch gegen Art. 1 des Anhangs III des Beamtenstatuts wegen der unrechtmäßigen Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache auf nur drei Sprachen, nämlich Englisch, Französisch und Deutsch, unter Ausschluss der übrigen Amtssprachen der Europäischen Union.
3.
Dritter Klagegrund: nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1/58, Art. 22 der Grundrechtecharta, Art. 1d Abs. 1 und 6 sowie Art. 27 und 28 Buchst. f des Beamtenstatuts wie auch Art. 1 des Anhangs III des Beamtenstatuts verbotene Diskriminierung aufgrund der Sprache angesichts einer willkürlichen Auswahl der englischen, der französischen und der deutschen Sprache.
Das Königreich Spanien führt dazu aus, dass diese Klagegründe im Lichte des Urteils des Gerichtshofs vom 27. November 2012 in der Rechtssache C-566/10 P, Italien/Kommission, sowie der Urteile des Gerichts vom 24. September 2015 in den verbundenen Rechtssachen Spanien/Kommission und Italien/Kommission (T-191/13 und T-124/13) sowie vom 17. Dezember 2015 (T-275/13, T-295/13 und T-510/13, Italien/Kommission) zu lesen seien, wobei diese Urteile mangels Einlegung eines Rechtsmittels durch die Kommission Rechtskraft erlangt hätten, in der vorliegenden Bekanntmachung aber nicht umgesetzt worden seien.