14.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 419/46
Klage, eingereicht am 27. Juli 2016 — HX/Rat
(Rechtssache T-408/16)
(2016/C 419/62)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Kläger: HX (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Koev)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Klage für insgesamt zulässig und begründet zu erklären sowie alle darin angeführten Klagegründe für stichhaltig zu erklären und ihnen stattzugeben;
—
die Behandlung der Klage im beschleunigten Verfahren zuzulassen;
—
festzustellen, dass die angefochtenen Rechtsakte teilweise für nichtig erklärt werden können, da der für nichtig zu erklärende Teil der Rechtsakte als Ganzes vom Rechtsakt getrennt werden kann, und dementsprechend Folgendes aufzuheben:
—
den Beschluss (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien in dem Teil, der sich auf den Kläger bezieht, und
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien in dem Teil, der sich auf den Kläger bezieht;
—
dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger acht Klagegründe geltend.
1.
Schwerwiegende Verletzung des jedem zustehenden Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).
2.
Schwerwiegende Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren.
3.
Verstoß gegen die Begründungspflicht.
4.
Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.
5.
Beurteilungsfehler des Rates.
6.
Verletzung des Eigentumsrechts sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Freiheit.
7.
Verletzung des Rechts auf normale Lebensbedingungen.
8.
Schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Schutz des guten Rufs.
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