10.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 371/13
Klage, eingereicht am 31. Juli 2016 — Makhlouf/Rat
(Rechtssache T-410/16)
(2016/C 371/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Rami Makhlouf (Damas, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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seine Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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demzufolge den Beschluss (GASP) 2016/850 vom 27. Mai 2016 und dessen nachfolgende Durchführungsmaßnahmen für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1.
Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), nach Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) und nach den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
2.
Verletzung der Begründungspflicht, da die vom Rat angeführte Begründung nicht der Begründungspflicht genüge, die die Organe der Europäischen Union nach Art. 6 EMRK, Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union treffe.
3.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Rates in Bezug auf die Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des syrischen Regimes.
4.
Die angefochtenen Maßnahmen schränkten die Grundrechte des Klägers, insbesondere seine Eigentumsrechte nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Recht auf Achtung seiner Ehre und seines Rufs nach den Art. 8 und 10 Abs. 2 EMRK, den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, seine Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK und sein Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK, in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise ein.
5.
Verstoß gegen die Leitlinien des Rates vom 2. Dezember 2005 zur Umsetzung und Bewertung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (Ratsdokument 15114/05 vom 2. Dezember 2005).
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