26.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 350/23
Klage, eingereicht am 29. Juli 2016 — SJM Coordination Center/Kommission
(Rechtssache T-420/16)
(2016/C 350/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: St. Jude Medical Coordination Center (SJM Coordination Center) (Zaventem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Louis und J. Ylinen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären,
—
hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er als Empfänger der angeblichen staatlichen Beihilfe angesehen wird;
—
hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als die Rückforderung angeblicher staatlicher Beihilfen angeordnet wird,
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger acht Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Unzuständigkeit
Die Kommission sei für den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht zuständig. Dieser verstoße gegen den für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union geltenden Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Die widersprüchlichen Positionen der Kommission im Eröffnungsbeschluss und im angefochtenen Beschluss hätten ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.
Dritter Klagegrund: Unzutreffende Einstufung als Beihilferegelung
Im angefochtenen Beschluss sei zu Unrecht festgestellt worden, dass eine Beihilferegelung vorliege. Die Kommission habe mit ihrer Vorgehensweise gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den Sachverhalt, der Gegenstand des Prüfverfahrens sei, umfassend, sorgfältig und unparteiisch zu ermitteln.
4.
Vierter Klagegrund: Unzureichende Begründung
Die Kommission habe den angefochtenen Beschluss nicht hinreichend begründet.
5.
Fünfter Klagegrund: Fehlerhafte Beurteilung der Selektivität im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV
Der Kommission seien im angefochtenen Beschluss bei der Prüfung der drei Tatbestandsmerkmale der Selektivität jeweils mehrere Fehler unterlaufen. Erstens dürften Art. 185 Abs. 2 Buchst. b des belgischen Code des impôts sur les revenus 1992 (Einkommensteuergesetzbuch 1992) und die Regelung für Gewinnüberschüsse nicht aus dem Referenzsystem herausgenommen werden. Zweitens weiche der ihm erteilte Steuervorbescheid weder vom Fremdvergleichsgrundsatz noch vom belgischen Körperschaftssteuerrecht ab. Drittens wäre eine Abweichung durch das Erfordernis der Vermeidung einer Doppelbesteuerung gerechtfertigt.
6.
Sechster Klagegrund: Fehlen eines Vorteils
Im angefochtenen Beschluss werde nicht untersucht, ob ein Vorteil vorliege. Er habe keinen Vorteil erlangt. Was er erlangt habe, stehe im Einklang mit dem in Art. 9 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung niedergelegten Fremdvergleichsgrundsatz, der durch Art. 185 Abs. 2 des Code des impôts sur les revenus 1992 in das belgische Recht aufgenommen worden sei.
7.
Siebter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Erstens werde angenommen, dass die Steuerbehörden nach dem Fremdvergleichsgrundsatz befugt seien, die Steuerbemessungsgrundlage multinationaler Unternehmen heraufzusetzen, gleichzeitig werde für Herabsetzungen aber eine konkrete Gefahr der Doppelbesteuerung verlangt. Zweitens werde die Prüfung der Frage, ob ein Vorteil vorliege, auf die Ebene der belgischen Einheit des multinationalen Unternehmens beschränkt.
8.
Achter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Erstens setze sich die Kommission darin über die Rechtsprechung und ihre eigene Entscheidungspraxis hinweg. Zweitens werde der behauptete Vorteil nicht bezeichnet.
9.
Neunter Klagegrund: Doppelbesteuerung durch die Rückforderung
Im angefochtenen Beschluss werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Gefahr einer Doppelbesteuerung bestehe. Diese Gefahr würde sich erhöhen, wenn er im Rahmen der Rückforderung irgendwelche Beträge zurückzahlen müsste. Der angefochtene Beschluss müsse daher insoweit für nichtig erklärt werden, als darin angeordnet werde, dass Belgien von ihm alle Beträge zurückzufordern habe.
10.
Zehnter Klagegrund: Kein Ermessen der Kommission bei der Rückforderung
Nach dem angefochtenen Beschluss stehe es offenbar im Ermessen der Kommission, Anpassungen der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände, wie sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuervorbescheids vorlagen, zurückzuweisen.