10.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 371/17
Klage, eingereicht am 3. August 2016 — Pometon/Kommission
(Rechtssache T-433/16)
(2016/C 371/20)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Pometon SpA (Martellago, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Fabrizi, V. Veneziano und A. Molinaro)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, die gegen Pometon verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;
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die Beklagte zur Erstattung etwaiger von der Klägerin während der Anhängigkeit des Verfahrens in Durchführung des angefochtenen Beschlusses gezahlter Beträge sowie zur Erstattung sämtlicher anderen Kosten, die der Klägerin in Durchführung des angefochtenen Beschlusses entstehen, zu verurteilen;
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jedenfalls die Beklagte zur Tragung der Verfahrenskosten sowie sämtlicher anderen Kosten und Ausgaben der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss C(2016) 3121 endg. der Kommission vom 25. Mai 2016 (Sache AT.39792 — Steel Abrasives) in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 53 des EWR-Abkommens (angefochtener Beschluss).
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit und der Unschuldsvermutung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Beklagte Pometon im Rahmen des gegen die Ervin Industries Inc. und die Ervin Amasteel, die Winoa SA und die WHA Holding SAS sowie die Metalltechnik Schmidt GmbH & Co. KG und die Eisenwerk Würth GmbH (im Folgenden: Beteiligte) ergangenen Beschlusses C(2014) 2074 endg. vom 2. April 2014 (Vergleichsbeschluss) bestimmte Verhaltensweisen zugeschrieben habe und den angefochtenen Beschluss somit erlassen habe, ohne die Position und das Verteidigungsvorbringen von Pometon sachlich und unbeeinflusst beurteilen zu können.
—
Die Kommission habe der Klägerin im Vergleichsbeschluss — d. h., bevor Pometon Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu verteidigen — ausdrücklich dasselbe Verhalten zugeschrieben wie den anderen Beteiligten, denen im Vergleichsbeschluss dann, gerade aufgrund dieses Verhaltens, ein bestimmter Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Vertrag zugeschrieben worden sei. Dies habe unweigerlich und unheilbar die Befähigung der Kommission untergraben, in Bezug auf die Klägerin ein unparteiisches Urteil abzugeben.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Vertrag und falsche Anwendung dieser Vorschriften, unzureichende und widersprüchliche Begründung, Verletzung der Verteidigungsrechte und der Grundsätze über die Verteilung der Beweislast, da die Beklagte der Klägerin — ohne dass Beweise hierfür vorgelegen hätten — die Beteiligung an einem angeblichen Kartell zugeschrieben habe, an dem diese tatsächlich nicht beteiligt gewesen sei.
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Die Kommission habe ihre Ansichten auf ungenaue, widersprüchliche und nicht eindeutig auslegbare Angaben gestützt, die für den Nachweis einer Beteiligung von Pometon an der behaupteten Zuwiderhandlung nicht ausreichten.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Vertrag und falsche Anwendung dieser Vorschriften, Beurteilungsfehler, Untersuchungsmängel und offensichtliche Unlogik, da die Beklagte davon ausgegangen sei, dass das Pometon zur Last gelegte Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung zum Gegenstand gehabt habe.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Vertrag und falsche Anwendung dieser Vorschriften, Begründungs- und Untersuchungsmängel, Verletzung der Beweislastregeln, was die Dauer der behaupteten Beteiligung der Klägerin an der angeblichen Zuwiderhandlung angeht, und demzufolge Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 sowie Art. 25 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), Verstoß gegen den Rechtssicherheitsgrundsatz, da die Kommission trotz eingetretener Verjährung eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt habe.
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Das Datum der Beendigung der im angefochtenen Beschluss behaupteten Beteiligung von Pometon an der angeblichen Zuwiderhandlung könne auf keinen Fall das von der Kommission angegebene Datum sein, sondern höchstens ein weit früheres Datum, so dass hinsichtlich der Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße Verjährung eingetreten sei.
5.
Fünfter Klagegrund: Vollständiges Fehlen einer Begründung, Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße, was die Änderung des Grundbetrags nach Nr. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen angeht, die nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 verhängt wurden.
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Die Kommission habe Nr. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen in offenkundig diskriminierender Weise angewandt, indem sie bei Pometon für die Herabsetzung der Geldbuße einen Prozentsatz angewandt habe, der weit unter dem bei den anderen Beteiligten angewandten liege.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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