6.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 70/21
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2016 — MS/Kommission
(Rechtssache T-435/16)
(2017/C 070/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: MS (Castries, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären
und infolgedessen
—
die Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2016, mit der sich diese weigerte, dem Kläger ihn betreffende personenbezogene Daten mitzuteilen, für nichtig zu erklären;
—
den Ersatz des durch das fehlerhafte Verhalten der Europäischen Kommission entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 20 000 Euro zu veranschlagen ist;
—
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1), konkret gegen deren Art. 8, 13 und 20, geltend. Außerdem habe die Kommission das Grundrecht auf Zugang zu personenbezogenen Daten und das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt und gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, gegen die Waffengleichheit und gegen das Recht auf eine gute Verwaltung verstoßen. Darüber hinaus sei die angefochtene Entscheidung mit einer fehlerhaften und unzureichenden Begründung versehen. Durch alle diese schuldhaft begangenen Rechtswidrigkeiten sei dem Kläger ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden.