10.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 371/19
Klage, eingereicht am 3. August 2016 — AEIM und Kazenas/Kommission
(Rechtssache T-436/16)
(2016/C 371/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: L’application électronique industrielle moderne (AEIM) (Algrange, Frankreich), Philippe Kazenas (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Wizel)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 536 912 Euro an die Klägerin zu verurteilen, der den finanziellen Schaden darstelle, welcher durch die verlorenen Investitionen für die vorbereitenden Besuche vor der Vergabe der öffentlichen Aufträge, die betrügerisch erfolgt sei, entstanden sei;
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die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 2 092 650 Euro an die Klägerin als entgangenen Gewinn für die öffentlichen Aufträge, die die Klägerin bei gerechter und bestechungsfreier Vergabe erlangen hätte können, zu verurteilen;
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die Beklagte zur Rückerstattung eines Betrags von 85 000 Euro an Rechtsanwaltskosten an den Kläger zu verurteilen, die er für die Organisation seiner Verteidigung wegen der Bestechung des europäischen Beamten habe zahlen müssen;
—
die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 150 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens an den Kläger zu verurteilen;
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die Beklagte zur Zahlung von Ausgleichszinsen aus allen diesen Beträgen seit Dezember 2005, dem Ende des Deliktszeitraums, an die Klägerin zu verurteilen;
—
die Beklagte zur Rückerstattung der Rechtsanwaltskosten des vorliegenden Rechtszugs in Höhe von 75 000 Euro zu verurteilen;
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die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Verkündungszeitpunkt des zu erlassenden Urteils zu verurteilen;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger machen ein rechtswidriges Verhalten eines Beamten der Europäischen Kommission im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge geltend, durch das ihnen in direktem Zusammenhang mit diesem Verhalten stehender schwerer Schaden entstanden sei, dessen Ersatz sie beantragten.
Sie halten die drei Bedingungen für die Geldendmachung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union für erfüllt, nämlich ein rechtswidriges Verhalten eines Organs oder eines seiner Bediensteten, ein tatsächlicher Schaden sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten dieses Bediensteten und dem geltend gemachten Schaden.
Im vorliegenden Fall stellten die Bestechungshandlungen eines europäischen Beamten im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge einen hinreichend ausgeprägten Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz dar, die der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsverfahren gegenüber sämtlichen Bietern einzuhalten habe.
Durch die betrügerische Vergabe der fraglichen öffentlichen Aufträge sei der Gesellschaft AEIM ein tatsächlicher Schaden entstanden, weil sie nur Verträge bezüglich als gefährlich eingestufte Länder erhalten habe, welche die beiden anderen — korrupten — Bieter nicht hätten haben wollen, während diese Gesellschaft bei bestechungsfreier Vergabe sämtlicher Aufträge als einzige redliche Bieterin einen Anspruch auf deren Zuschlag gehabt hätte.
Die Kläger berufen sich auf den Grundsatz der guten Verwaltung durch die Kommission, die im vorliegenden Fall schwerwiegende Mängel an den Tag gelegt habe, sowie auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der sich auf jeden Wirtschaftsteilnehmer erstrecke, bei dem ein Organ begründete Hoffnungen geweckt habe.
Die Kläger sind der Auffassung, neben dem finanziellen Schaden auch immateriellen Schaden erlitten zu haben, insbesondere durch eine Beeinträchtigung ihres Rufes sowie die Verpflichtung zur Verteidigung gegen Anschuldigungen, die sich als unrichtig und erfunden erwiesen hätten.
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