10.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 371/20
Klage, eingereicht am 5. August 2016 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-437/16)
(2016/C 371/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri, P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/322/16 zur Bildung einer Einstellungsreserve von 86 Stellen zur Besetzung freier Planstellen für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5/AD 7) im Bereich Audit, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Mai 2016, Nr. C 171 A, für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 263, 264, 266 AEUV
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Die Kommission habe gegen die Bindungswirkung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-566/10 P verstoßen, das die Bekanntmachungen, in denen die Sprachen, die die Bewerber allgemeiner Auswahlverfahren der Union als Sprache 2 angeben könnten, auf lediglich Englisch, Französisch und Deutsch beschränkt würden, für nichtig erklärt habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 342 AEUV, die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385)
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Indem sie die als Sprache 2 von den Bewerbern allgemeiner Auswahlverfahren der Union wählbaren Sprachen auf drei Sprachen beschränkt habe, habe die Kommission praktisch eine neue Sprachenregelung der Organe erlassen und in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates in diesem Bereich eingegriffen.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 12 EG, jetzt 18 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs III des Beamtenstatuts, die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58, die Art. 1d Abs. 1 und 6, 27 Abs. 2, 28 Buchst. f des Beamtenstatuts
—
Die von der Kommission vorgenommene Sprachenbeschränkung sei diskriminierend, weil es nach den genannten Vorschriften verboten sei, den europäischen Bürgern und den Beamten der Organe sprachliche Beschränkungen aufzuerlegen, die nicht allgemein und objektiv in den Geschäftsordnungen der Organe nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1/58 vorgesehen seien und die bisher nicht erlassen seien, und es verboten sei, solche Beschränkungen einzuführen, ohne dass ein spezifisches und begründetes dienstliches Interesse vorliege.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EUV in dem Teil, in dem er den Grundsatz des Vertrauensschutzes als Grundrecht aufstellt, das sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt
—
Die Kommission habe das Vertrauen der Bürger darauf verletzt, dass sie jede beliebige der Sprachen der Union als Sprache 2 wählen könnten, wie dies bis 2007 immer der Fall gewesen sei und wie dies im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-566/10 P verbindlich bekräftigt worden sei.
5.
Fünfter Klagegrund: Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen die materiellen Vorschriften über die Art und den Zweck der Bekanntmachungen von Auswahlverfahren
—
Indem sie präventiv und allgemein die als Sprache 2 wählbaren Sprachen auf drei beschränkt habe, habe die Kommission faktisch die Prüfung der Sprachkenntnisse der Bewerber auf die Phase der Bekanntmachung und der Zulassungsvoraussetzungen vorgezogen, die jedoch im Rahmen des Auswahlverfahrens vorzunehmen sei. Auf diese Weise würden die Sprachkenntnisse im Verhältnis zu den beruflichen Kenntnissen entscheidend.
6.
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 18 und 24 Abs. 4 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 2 der Verordnung Nr. 1/58 und Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts
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Indem vorgesehen sei, dass die Teilnahmeanträge verpflichtend auf Englisch, Französisch oder Deutsch eingereicht werden müssten und EPSO den Bewerbern in derselben Sprache die Mitteilungen über den Ablauf des Auswahlverfahrens zuschicke, werde das Recht der europäischen Bürger verletzt, mit den Organen in der eigenen Sprache zu kommunizieren, und es werde eine weitere Diskriminierung zu Lasten derjenigen eingeführt, die keine ausreichenden Kenntnisse dieser drei Sprachen hätten.
7.
Siebter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58, Art. 1d Abs. 1 und 6, 28 Buchst. f des Beamtenstatuts, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Beamtenstatuts und gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV (Begründungsmangel) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Verfälschung der Tatsachen
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Die Kommission habe die Beschränkung auf die drei Sprachen mit dem Erfordernis begründet, dass die neu Eingestellten sofort in der Lage seien, sich innerhalb der Organe zu verständigen. Diese Begründung verfälsche die Tatsachen, da nicht ersichtlich sei, dass die drei fraglichen Sprachen die für die Kommunikation zwischen verschiedenen Sprachgruppen innerhalb der Organe die am meisten genutzten seien. Darüber hinaus sei sie unverhältnismäßig in Bezug auf die Beschränkung eines Grundrechts wie desjenigen, nicht aufgrund der Sprache diskriminiert zu werden.
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