24.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/42
Klage, eingereicht am 4. August 2016 — Šroubárna Ždánice/Rat
(Rechtssache T-442/16)
(2016/C 392/55)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Šroubárna Ždánice a. s. (Kyjov, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Osladil)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Europäische Union zu verurteilen, an sie zum Ersatz des ihr zugefügten Schadens einen Betrag von 75 502 534 CZK zu zahlen;
—
die Europäische Union zu verurteilen, ihr die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, mit dem sie vorbringt, dass alle Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Europäischen Union nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV vorlägen:
—
Durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die später auf Einfuhren aus Malaysia ausgeweitet worden seien, habe die Europäische Union gegen ihre sich aus der Mitgliedschaft in der WTO ergebenden Verpflichtungen verstoßen, wie sie konkret im Antidumpingübereinkommen niedergelegt seien;
—
durch den Verstoß gegen das Antidumpingübereinkommen sei es zu einem Verstoß gegen Art. 216 Abs. 2 AEUV gekommen;
—
infolge des rechtswidrigen Handelns der Europäischen Union sei ihr ein Schaden in Höhe von 75 502 534 CZK entstanden;
—
es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Handeln der Europäischen Union und dem oben angegebenen entstandenen Schaden.
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