26.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 350/26
Klage, eingereicht am 9. August 2016 — Vasco Group und Astra Sweets/Kommission
(Rechtssache T-444/16)
(2016/C 350/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Vasco Group (Dilsen-Stokkem, Belgien) und Astra Sweets (Turnhout, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Gilliams)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise, die Art. 2, 3 und 4 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären;
—
weiter hilfsweise, die Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses jedenfalls insoweit für nichtig zu erklären, als (a) die Rückforderung an Einheiten gerichtet ist, denen keine „Vorbescheide über Gewinnüberschüsse“ im Sinne des Beschlusses erteilt wurden, und (b) die Rückforderung eines Betrags in Höhe der vom Begünstigten ersparten Steuern verlangt wird, ohne Belgien zu gestatten, eine von einer anderen Steuerverwaltung tatsächlich vorgenommene Anpassung nach oben zu berücksichtigen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Die Kommission habe dadurch, dass sie in ihrem Beschluss vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen festgestellt habe, dass eine Beihilferegelung vorliege, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, ihre Befugnisse missbraucht und ihre Begründungspflicht verletzt.
2.
Die Kommission habe dadurch, dass sie die angebliche Beihilferegelung in dem angefochtenen Beschluss als selektive Maßnahme eingestuft habe, gegen Art. 107 AEUV verstoßen, ihre Begründungspflicht verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
3.
Die Kommission habe dadurch, dass sie in dem angefochtenen Beschluss festgestellt habe, dass durch die angebliche Beihilferegelung ein Vorteil gewährt werde, gegen Art. 107 AEUV verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
4.
Die Kommission habe dadurch, dass sie in dem angefochtenen Beschluss die Rückforderung der Beihilfe durch Belgien angeordnet habe, gegen Art. 107 AEUV und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, ihre Befugnisse missbraucht und ihre Begründungspflicht verletzt.