24.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/42
Klage, eingereicht am 19. August 2016 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-459/16)
(2016/C 392/56)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Sampol Pucurull, Abogado del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Durchführungsbeschluss der Kommission 2016/1059/EU vom 20. Juni 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit er das Königreich Spanien wegen bestimmter Flächenbeihilfen betrifft und einen Betrag von 262 887 429,57 EUR ausschließt;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht einen aus zwei Teilen bestehenden Klagegrund geltend.
1.
Er trägt vor, dass die von der Kommission angeordnete pauschale Berichtigung gegen Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1) sowie gegen die Leitlinien von 1997 (Dokument Nr. VI/5330/97) über die Voraussetzungen, die für die Anordnung einer Berichtigung von 25 % oder 10 % erfüllt sein müssen, verstoße. Dieser Verstoß impliziere eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Kommission und Verstöße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit.
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Erstens sind die spanischen Behörden der Auffassung, die verschiedenen pauschalen Berichtigungen verstießen gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 in Verbindung mit den Leitlinien von 1997 und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Kommission über keine ernsthaften und vernünftigen Indizien verfügt habe, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass eine finanzielle Berichtigung von 25 % anzuordnen sei in Bezug auf aufgeforstetes Grünland für die Jahre 2009 bis 2013, mit Ausnahme von aufgeforstetem Grünland von fünf autonomen Gemeinden für das Jahr 2009, für die Art. 73a Abs. 2 a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. 2004, L 141, S. 18) gelten solle.
Die spanischen Behörden rügen auch die Anwendung einer pauschalen Berichtigung von 10 % für die Jahre 2009 bis 2013 für mit Sträuchern bepflanztes Grünland und für aufgeforstetes Grünland mit Dehesa (Weiden) für das Jahr 2009 durch die Kommission.
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Zweitens meinen die spanischen Behörden, dass der angefochtene Beschluss dadurch gegen Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verstoße, dass darin Art. 73a Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in Verbindung mit Art. 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16) unberücksichtigt geblieben sei.
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