17.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 383/19
Klage, eingereicht am 19. August 2016 — Kaddour/Rat
(Rechtssache T-461/16)
(2016/C 383/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Khaled Kaddour (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: V. Davies und V. Wilkinson, Solicitors, und R. Blakely, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf den Kläger beziehen und/oder ihn betreffen;
—
dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen seien (i) ein Verfahrensmissbrauch und als solcher ein Ermessensmissbrauch und (ii) liefen auf eine Verletzung der Grundrechte des Klägers, wie sie von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und/oder der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt würden, hinaus, was das Recht des Klägers auf ordnungsgemäße Verwaltung und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und ein faires Verfahren betreffe.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 66 AEUV.
3.
Dritter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen wiesen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf.
4.
Vierter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen liefen auf eine Verletzung der Grundrechte des Klägers, wie sie von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt würden, hinaus, was das Recht des Klägers auf seinen guten Ruf und auf Achtung seines Eigentums und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betreffe.
5.
Fünfter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen verstießen gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.