10.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 371/26
Klage, eingereicht am 23. August 2016 — Verein Deutsche Sprache/Kommission
(Rechtssache T-468/16)
(2016/C 371/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Verein Deutsche Sprache eV (Dortmund, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Ehrhardt)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss des Generalsekretärs im Namen der Kommission gemäß Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 10. Juni 2016 für nichtig zu erklären;
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die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 EUV, Art. 11 Abs. 2 EUV und gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) — Kein offener und transparenter Dialog
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Die Klägerin trägt vor, dass der Beschluss die im Antrag auf Zugang zu Unterlagen unverkennbare Intention des Klägers, einen umfassenden Einblick in den Prozess zu erhalten, der zur Entscheidung über die Umgestaltung des Presseraums im Kommissionsgebäude Berlaymont mit einer Reduzierung auf die Sprachen Englisch und Französisch geführt habe, missachte. Es seien nur wenige Dokumente vorgelegt worden, die überwiegend Formalitäten beinhalteten, nicht aber über die Urheber und Motive der Entscheidung Aufschluß gäben.
Die Kommission gehe in dem angefochtenen Beschluss auf die vom Kläger genannten Dokumentquellen im Einzelnen nicht ein, behalte die Gründe der Zugangsverweigerung für sich und verletze damit die aus Art. 10 Abs. 3 EUV und weiteren Rechtsvorschriften der Europäischen Union folgende Pflicht, Entscheidungen offen und bürgernah zu treffen und die Gründe zu erläutern.
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Ferner macht die Klägerin geltend, dass die Kommission ihre Verpflichtung aus Art. 11 Abs. 2 EUV, mit repräsentativen Verbänden einen offenen und transparenten Dialog zu führen, missachte, indem sie das Anliegen des Verbandes ignoriere, Dokumente nicht zur Verfügung stelle und über ihre Motive für das Vorenthalten von Dokumenten unzureichende Auskunft gebe.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV, gegen Art. 42 der Charta sowie gegen Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 4(6) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) — Teilweise verweigerter Zugang zu Dokumenten
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Im Rahmen des zweiten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass die Nichtbeachtung wesentlicher Teile des Antrags das Transparenzgebot der Europäischen Union verletze.
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Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Kommission in ihrem Beschluss fehlerhaft entschieden habe, dass ein bestimmtes Dokument aus Gründen des Datenschutzes nicht zugänglich gemacht werden könne, ohne dieses Dokument näher zu bezeichnen und inhaltlich zu beschreiben und ohne diese Entscheidung ausreichend zu begründen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
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