14.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/25
Klage, eingereicht am 16. Mai 2017 — PC/EASO
(Rechtssache T-610/16)
(2017/C 269/37)
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: PC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lauri Railas)
Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die negative Probezeitbeurteilung der Klägerin aufzuheben und das EASO zu verpflichten, für die Klägerin eine neue Beurteilung zu erstellen, mit der die Klägerin auf ihrer Stelle bestätigt wird;
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die Entscheidung EASO/ED/2015/358 aufzuheben;
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festzustellen, dass an der Kündigung der Klägerin nicht die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde beteiligt war;
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die Entscheidung EASO/HR/2015/607 aufzuheben, mit der das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin am Ende der Probezeit beendet wurde, so dass das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin ohne Unterbrechung vom 1. März 2015 bis zum 28. Februar 2020 (laut Vertrag letzter Tag des Beschäftigungsverhältnisses) fortgesetzt wird;
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sofern das EASO das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin nicht wiederherstellen kann, das EASO zu verpflichten, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der unrechtmäßigen Entscheidung des EASO entstanden ist, und ihr als Schadensersatz Gehalt, Zulagen und Ruhegehaltsbeiträge des Arbeitgebers für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 28. Februar 2020 zu zahlen;
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sofern das EASO das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin wiederherstellen kann, das EASO zu verpflichten, der Klägerin Gehalt, Zulagen und Ruhegehaltsbeiträge des Arbeitgebers für den Zeitraum seit dem 1. Dezember 2015 bis zur Wiederherstellung ihres Beschäftigungsverhältnisses, in dem sie nicht auf ihrer Stelle beschäftigt wurde, als Schadensersatz zu leisten;
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dem EASO aufzugeben, der Klägerin gemäß der Rechtssache F-113/13, Rn. 5, ein Monatsgehalt und Ruhegehaltsbeiträge des Arbeitgebers zu leisten sowie
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dem EASO die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1.
Der Beurteilende der Probezeit habe sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt, als er eine negative Probezeitbeurteilung erstellt und in unzulässiger Weise öffentlich Kritik an der Klägerin geäußert habe. Das EASO habe ohne jegliche Verweise auf die Rechtsprechung oder andere Rechtsquellen festgestellt, dass (jeder) „Beurteilende über ein besonders weites Ermessen bei der Beurteilung der Arbeit der Personen, über die er einen Bericht zu erstellen hat, verfügt, da dieser Beurteilungsbericht die frei zum Ausdruck gebrachte Meinung des Beurteilenden vermittelt“.
2.
Das EASO habe bei der Erstellung der Probezeitbeurteilung den Grundsatz der angemessenen Bewertung verletzt. Die Probezeitbeurteilung, auf die die Kündigungsentscheidung gestützt sei, sei ohne Berücksichtigung der „Fakten, wie sie sie waren“, unter Verstoß gegen das Statut der Beamten der EU oder den Leitfaden der EASO über die Beurteilung des Personals in der Probezeit und ohne Berücksichtigung der schriftlichen Anmerkungen der Klägerin zu der Probezeitbeurteilung erlassen worden.
3.
Das EASO habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Bestimmungen fehlerhaft ausgelegt, indem es diese zum Nachteil der Klägerin angewandt habe.
4.
Das EASO habe ermessensmissbräuchlich gehandelt, als es das offizielle EU-Dokument EASO/ED/2015/358 (Übertragung von Befugnissen) unterschrieben habe, das mangels zwingender Durchführungsbestimmungen des Verwaltungsrats der EASO rechtswidrig sei, einen klaren Interessenkonflikt enthalte und falsch datiert sei.
5.
Das EASO habe in der Probezeitbeurteilung und im weiteren Verfahren das Dokument EASO/ED/2015/358 verwendet, das rückwirkend datiert worden sei.
6.
Das EASO habe während des gesamten Beurteilungsverfahrens für die Probezeit die im Beurteilungsverfahren anzuwendenden Verfahrensvorschriften, die Vorschriften über Verwaltungsuntersuchungen sowie die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Entscheidung über die Probezeitbeurteilung entgegengesetzt, d. h. positiv ausfallen können, wenn das EASO nicht gegen das Statut der Beamten der EU und den Leitfaden der EASO über die Beurteilung des Personals in der Probezeit verstoßen hätte.
7.
Die Klägerin habe geeignete Argumente vorgetragen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigungsentscheidung in Frage zu stellen. Die Entscheidung des EASO, ihren Arbeitsvertrag zu beenden, beruhe auf falschen Erwägungen und Unzulänglichkeiten des EASO im Beurteilungsverfahren für die Probezeit, einschließlich der rechtswidrigen Benennung des Urhebers der Kündigungsentscheidung, dessen Unprofessionalität in Personalangelegenheiten und mangelnde Kenntnis der Beurteilungsakten für die Probezeit, der Fehler bei der Probezeitbeurteilung und der von der Klägerin vorgetragenen Rügen und Anmerkungen.