24.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/46
Klage, eingereicht am 29. August 2016 — České dráhy/Kommission
(Rechtssache T-621/16)
(2016/C 392/60)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: České dráhy a. s. (Prag, Tschechische Republik), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Muzikář, J. Kindl)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss C(2016) 3993 final der Europäischen Kommission vom 22. Juni 2016 in der Sache AT.40401 — Twins, mit dem eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln angeordnet wurde, für nichtig zu erklären;
—
der Europäischen Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend:
1.
Erster Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass der angefochtene Beschluss aufgrund von Unterlagen erlassen worden sei, die bei einer früheren, aufgrund eines rechtswidrigen Beschlusses durchgeführten Nachprüfung in den Geschäftsräumen von České dráhy beschafft worden seien. Die auf diese Weise beschafften Unterlagen habe die Europäische Kommission nicht benutzen dürfen, auch nicht für den Erlass ihres mit der vorliegenden Klage angefochtenen Beschlusses.
2.
Zweiter Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Kommission sich die Unterlagen, aufgrund deren der angefochtene Beschluss erlassen worden sei, bei einer vorangegangen Nachprüfung, und zwar über den durch den Gegenstand der Nachprüfung gegebenen Rahmen hinausgehend, also rechtswidrig, beschafft habe.
3.
Dritter Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass der angefochtene Beschluss und die damit verbundene Nachprüfung der Europäischen Kommission unverhältnismäßige Eingriffe in die Privatsphäre der Klägerin darstellten. Den angefochtenen Beschluss habe die Europäische Kommission nämlich ohne rechtlich zulässige Unterlagen erlassen, indem sie den Gegenstand der Nachprüfung unzulässig weit definiert habe und auch über den Rahmen ihrer Ermittlungsbefugnisse hinausgegangen sei.
4.
Vierter Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass der angefochtene Beschluss den Gegenstand und den Zweck unzureichend definiere, weil er u. a. den Zeitraum, auf den sich die Nachprüfung beziehen solle, unzulässig weit fasse, und nicht ordnungsgemäß begründet sei.
5.
Fünfter Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass es durch den angefochtenen Beschluss und die daran anknüpfende Nachprüfung zu einem unzulässigen Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin gekommen sei, die von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (bzw. Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (bzw. Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) gewährleistet würden.
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