31.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 402/51
Klage, eingereicht am 2. September 2016 — Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej/ECHA
(Rechtssache T-625/16)
(2016/C 402/61)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej sp. z o. o. (Grajewo, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] T. Dobrzyński)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung Nr. SME (2016) 2851 der ECHA vom 23. Juni 2016 für nichtig zu erklären, mit der festgestellt wurde, dass die Klägerin nicht die Bedingungen für die Ermäßigung der Gebühren für mittlere Unternehmen erfüllt, und mit der ein Verwaltungsentgelt gegen sie festgesetzt wurde;
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die Rechnung Nr. 10058238 der ECHA vom 23. Juni 2016 über die Differenz zwischen der von der Klägerin gezahlten Gebühr und der gemäß der Entscheidung Nr. SME (2016) 2851 der ECHA anfallenden Gebühr für ein großes Unternehmen für nichtig zu erklären;
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die Rechnung Nr. 10058239 der ECHA vom 23. Juni 2016 für nichtig zu erklären, mit der die Höhe des Verwaltungsentgelts gemäß der Entscheidung Nr. SME (2016) 2851 der ECHA festgesetzt wurde;
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die Entscheidung Nr. 14/2015 des Verwaltungsrats der ECHA vom 4. Juni 2015 (MB/43/2014) ME (2016) 2851 für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
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Die Höhe des Verwaltungsentgelts, die in der Entscheidung MB/43/2014 des Verwaltungsrats der ECHA vorgesehen sei, die dem Erlass der angefochtenen Entscheidung und den Rechnungen zugrunde liege, sei, gemessen an den Funktionen, die das Verwaltungsentgelt erfüllen müsse, unverhältnismäßig hoch und komme dadurch einer Strafe gleich. Das verstoße gegen den in Art. 5 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung in Verbindung mit dem elften Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Recht auf eine gute Verwaltung
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Die Klägerin habe ihre Erklärung über die Größe des Unternehmens auf Informationen, die u. a. von der ECHA stammten, und auf nationale Informationen gestützt. Die Größe des Unternehmens habe nach dem Gesetz über die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit vom 2. Juli 2004 bestimmt werden müssen. Nach diesem Gesetz würden Unternehmen nicht nach der Beteiligungsstruktur bestimmt. Die ECHA habe nicht ausreichend über die Registrierungsregeln informiert und die Gebühren erhoben, ohne dass der Fehler hätte behoben werden können.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
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Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission seien die Verwaltungsentgelte den tatsächlichen Kontrollkosten der ECHA anzupassen. Als unzulässig sei die Praxis der ECHA zu betrachten, den Unternehmen, die die Größe falsch angegeben hätten, die Kosten für die Kontrolle aller Unternehmen aufzuerlegen.
4
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
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Die ECHA habe durch die Erhebung von Verwaltungsentgelten und die Festsetzung der Höhe dieser Entgelte nach der Unternehmensgröße den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, ein Unternehmen, das nur aufgrund der Kapitalbeteiligung einer öffentlichen Einrichtung als groß einzustufen sei, mit demselben Verwaltungsentgelt zu belasten wie ein Unternehmen, das aufgrund seines Jahresumsatzes und seiner Personalstärke als groß einzustufen sei.
5.
Fünfter Klagegrund: Nichtigkeit der auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung erstellten Rechnungen
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Aufgrund der Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. SME (2016) 2851 der ECHA müssten die Rechnungen für nichtig erklärt werden, die den Zahlungsaufforderungen der ECHA zugrunde lägen. Die erhobenen Gebühren seien auch nicht geschuldet, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung Nr. SME (2016) 2851 der ECHA und der Ausstellung der Rechnungen nicht zur Registrierung im REACH-System verpflichtet gewesen sei.