24.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/47
Klage, eingereicht am 31. August 2016 — Tschechische Republik/Kommission
(Rechtssache T-627/16)
(2016/C 392/61)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Pavliš und J. Vláčil)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1059 der Kommission vom 20. Juni 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2016] 3753) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, soweit mit ihm von der Tschechischen Republik getätigte Ausgaben im Zusammenhang mit den einheitlichen Flächenzahlungen in Höhe von insgesamt 84 272,83 Euro ausgeschlossen werden, soweit mit ihm von der Tschechischen Republik getätigte Ausgaben im Zusammenhang mit Investitionen im Weinsektor in Höhe von insgesamt 636 516,20 Euro ausgeschlossen werden und soweit mit ihm von der Tschechischen Republik getätigte Ausgaben im Zusammenhang mit anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance-Verpflichtungen) in Höhe von insgesamt 29 485 612,55 Euro ausgeschlossen werden;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin in Bezug auf die einheitlichen Flächenzahlungen einen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik rügt. Die Kommission habe entschieden, Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union auszuschließen, obwohl nicht gegen Unionsrecht oder nationales Recht verstoßen worden sei.
In Bezug auf Investitionen im Weinsektor macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 rügt. Die Kommission habe entschieden, Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union auszuschließen, obwohl nicht gegen Unionsrecht oder nationales Recht verstoßen worden sei.
In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance-Verpflichtungen) macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend:
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Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013. Die Kommission habe entschieden, Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union auszuschließen, obwohl nicht gegen Unionsrecht oder nationales Recht verstoßen worden sei.
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Hilfsweise macht die Klägerin einen zweiten Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 rügt. Selbst wenn die mit dem ersten Klagegrund gerügten Beanstandungen einen Verstoß gegen Unionsrecht aufzeigen sollten (quod non), habe die Kommission die Schwere dieses Verstoßes und den finanziellen Schaden für die Europäische Union fehlerhaft beurteilt.
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