28.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 441/20
Rechtsmittel, eingelegt am 19. September von Pieter de Meyer und anderen gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache F-113/15, Adriaen u. a./Kommission
(Rechtssache T-667/16 P)
(2016/C 441/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Pieter De Meyer (Brüssel, Belgien) und acht weitere Personen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Rata)
Andere Beteiligte des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache F-113/15 aufzuheben;
—
die Entscheidung der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission vom 14. November 2014, die in Form der Verwaltungsmitteilung Nr. 41-2014 erging und das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2014 beförderten Beamten aufstellte, aufzuheben, soweit die Namen der Rechtsmittelführer darin nicht enthalten sind;
—
der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die den Rechtsmittelführern entstanden sind, aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend:
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Zurückweisung des ersten Klagegrundes der Rechtsmittelführer als unbegründet. Die Rechtsmittelführer bringen vor, dass dem Gericht für den öffentlichen Dienst im Hinblick auf ihren ersten Klagegrund vier Hauptfehler unterlaufen seien:
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erstens habe das Gericht unter Verstoß gegen die geltende Rechtsprechung festgestellt, dass es die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Anstellungsbehörde nicht zu überprüfen brauche, wenn die Anstellungsbehörde erkläre, dass sie ihre rechtlichen Verpflichtungen erfüllt habe;
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zweitens habe das Gericht fehlerhaft den Joint Monitoring Committee Report (Bericht des Gemeinsamen Monitoringausschusses) nicht als Beweis zugelassen und die nachgewiesenen Diskrepanzen zwischen den von der Anstellungsbehörde verwendeten Informationsquellen nicht gebührend berücksichtigt;
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drittens habe das Gericht fehlerhaft — ohne Rechtfertigung — das Vorbringen und die Beweise der Rechtsmittelführer in Bezug auf die mathematische Bewertung der in Worten beschreibenden Beurteilungsmethode der Anstellungsbehörde sowie den gesamten zweiten Teil des ersten Klagegrundes der Rechtsmittelführer ignoriert;
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viertens habe das Gericht fälschlicherweise angenommen, dass das Fehlen einer wirksamen abwägenden Beurteilung der Verdienste der Beamten untereinander nicht zur Aufhebung einer Beförderungsentscheidung führen könne.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Die Rechtsmittelführer tragen vor, dass dem Gericht für den öffentlichen Dienst ein Rechtsfehler hinsichtlich ihres zweiten Klagegrundes unterlaufen sei:
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erstens habe es willkürlich die Tragweite und Anwendbarkeit von Art. 25 des Beamtenstatuts sowie die unionsrechtlich verbürgten Grundrechte der Rechtsmittelführer in einer Art und Weise beschränkt, die nicht mit dem Willen des Unionsgesetzgebers vereinbar sei; und
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zweitens habe es den zweiten Klagegrund der Rechtsmittelführer aus offensichtlich falschen Gründen als unbegründet zurückgewiesen.
3.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe keine unparteiische und wirksame gerichtliche Nachprüfung vorgenommen, was aus folgenden Gründen zu einer Verletzung des Rechts der Rechtsmittelführer auf einen wirksamen Rechtsbehelf geführt habe:
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erstens habe der Berichterstatter nachteilige Äußerungen im Vorbereitenden Sitzungsbericht getätigt und damit seine Voreingenommenheit bewiesen, was den Klagegründen der Rechtsmittelführer schon im Vorhinein den Erfolg versagt habe;
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zweitens habe der Präsident des Gerichts den Richter nicht wegen Voreingenommenheit abgelehnt und die Rechtssache nicht an eine andere Kammer verwiesen, obwohl er zugegeben habe, dass die umstrittenen nachteiligen Äußerungen wörtlich aus einer anderen Rechtssache übernommen worden seien, in die andere Kläger verwickelt gewesen seien.
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drittens habe das Gericht selektiv wesentliches Vorbringen und Beweise ohne Berücksichtigung oder Überprüfung ignoriert. Im Ergebnis gehen die Rechtsmittelführer davon aus, dass ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch das Gericht verletzt worden sei, weil es keine unparteiische und wirksame gerichtliche Nachprüfung vorgenommen habe.