14.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 419/53
Klage, eingereicht am 22. September 2016 — Seigneur/EZB
(Rechtssache T-674/16)
(2016/C 419/70)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Olivier Seigneur (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären
und infolgedessen
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die den Bediensteten am 11. März 2016 mitgeteilte und im Auftrag des Direktoriums erlassene Entscheidung des Chief Services Officer (CSO) vom 29. Februar 2016, den Kläger vom Verfahren über die zusätzliche Gehaltserhöhung (ASA) für das Jahr 2016 auszuschließen, aufzuheben;
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die am 13. Juli 2016 eingegangene Entscheidung vom 5. Juli 2015, mit der der besondere Rechtsbehelf zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
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den Ersatz seines materiellen Schadens anzuordnen, der in dem mit 52 920 Euro bezifferten Verlust der Möglichkeit besteht, 2016 eine ASA zu erhalten;
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den Ersatz seines immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen auf 15 000 Euro beziffert wird;
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der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, gegen die Art. 12 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen Art. 51 der Beschäftigungsbedingungen der EZB, gegen das Recht auf beruflichen Aufstieg und auf Beförderung und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
2.
Unzuständigkeit des CSO für die Entscheidung, das in der Rundverfügung Nr. 1/2011 vom 14. Februar 2011 über die zusätzliche Gehaltserhöhung vorgesehene Verfahren nicht auf den Kläger anzuwenden
3.
Fehlende Anhörung der Personalvertretung
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