7.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 410/29
Klage, eingereicht am 22. September 2016 — Wirecard/EUIPO (mycard2go)
(Rechtssache T-676/16)
(2016/C 410/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Wirecard AG (Aschheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bayer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „mycard2go“ — Anmeldung Nr. 14 303 457
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Juli 2016 in der Sache R 280/2016-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Anmeldeverfahrens betreffend UM 014303457 an die Beklagte zurückzuweisen;
—
dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
—
Verletzung von Art. 7 Abs.1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.