14.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 419/54
Klage, eingereicht am 22. September 2016 — Bowles/EZB
(Rechtssache T-677/16)
(2016/C 419/71)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Carlos Bowles (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären
und infolgedessen
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die den Bediensteten am 11. März 2016 mitgeteilte und im Auftrag des Direktoriums erlassene Entscheidung des Chief Services Officer (CSO) vom 29. Februar 2016, den Kläger vom Verfahren über die zusätzliche Gehaltserhöhung (ASA) für das Jahr 2016 auszuschließen, aufzuheben;
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die am 13. Juli 2016 eingegangene Entscheidung vom 5. Juli 2015, mit der der besondere Rechtsbehelf zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
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den Ersatz seines materiellen Schadens anzuordnen, der in dem mit 49 102 Euro bezifferten Verlust der Möglichkeit besteht, 2016 eine ASA zu erhalten;
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den Ersatz seines immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen auf 15 000 Euro beziffert wird;
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der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, gegen die Art. 12 und 21 der Charta der Grundrechte (Charta), gegen Art. 51 der Beschäftigungsbedingungen der EZB (Beschäftigungsbedingungen), gegen das Recht auf beruflichen Aufstieg und auf Beförderung und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
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Nach Ansicht des Klägers hat die EZB das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 15. Dezember 2015 in der Rechtssache F-94/14, Bowles/EZB, bis heute noch nicht durchgeführt. Insbesondere sei die vom GöD für rechtswidrig erklärte Rundverfügung Nr. 1/2011 über die ASA weder zurückgenommen noch geändert worden.
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Mangels einer Änderung der Rechtsvorschriften würden sich Personalvertreter, die ganz oder in wesentlichem Umfang vom Dienst befreit seien, wieder in einer Lage befinden, in der ihnen die Möglichkeit einer Gehaltserhöhung und eines beruflichen Aufstiegs im Gegensatz zu den übrigen Bediensteten der EZB vorenthalten werde.
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Der Ausschluss des Klägers von dem Vergleichsverfahren, an dessen Ende die EZB die Entscheidung über die Gewährung der ASA erlasse, wirke sich auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung aus, und dieser Ausschluss, der in der Praxis endgültig sei, benachteilige ihn offensichtlich und diskriminiere ihn aufgrund seiner Eigenschaft als ein in Vollzeit tätiger Personalvertreter.
2.
Unzuständigkeit des CSO für die Entscheidung, das in der Rundverfügung Nr. 1/2011 vorgesehene Verfahren nicht auf den Kläger anzuwenden
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Nach Ansicht des Klägers ist außer der Zuständigkeit für die Entscheidung, welche Personen die ASA erhielten, keine andere Zuständigkeit im Bereich der ASA vom Direktorium an den CSO übertragen worden, auch nicht die Entscheidung, die Rundverfügung Nr. 1/2011 so zu ändern, dass sie auf bestimmte Mitarbeiter nicht mehr anwendbar sei.
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Infolgedessen sei der CSO nicht für die Entscheidung zuständig gewesen, die Rundverfügung Nr. 1/2011 nicht auf den Kläger anzuwenden, obwohl sie auf ihn hätte angewandt werden müssen, wenn der CSO entsprechend seiner vom Direktorium übertragenen Befugnisse gehandelt hätte.
3.
Fehlende Anhörung der Personalvertretung unter Verstoß gegen Art. 27 der Charta und der Art. 48 und 49 der Beschäftigungsbedingungen
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Der Kläger ist schließlich der Ansicht, dass die Entscheidung des CSO, wenn sie als eine Entscheidung zur Änderung der Rundverfügung Nr. 1/2011 anzusehen sei, nicht Gegenstand einer vorherigen Anhörung der Personalvertretung gewesen sei. Da diese Anhörung insbesondere vor jeder Änderung der Rundverfügung Nr. 1/2011 erforderlich sei, hätte die EZB daher die Personalvertretung zu dieser Änderung anhören müssen.
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