5.12.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 454/28
Rechtsmittel, eingelegt am 29. September 2016 vom Europäischen Parlament gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juli 2016 in der Rechtssache F-147/15, Meyrl/Parlament
(Rechtssache T-699/16 P)
(2016/C 454/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: V. Montebello-Demogeot und M. Dean)
Andere Partei des Verfahrens: Sonja Meyrl (Brüssel, Belgien)
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben;
—
demzufolge die Klage abzuweisen;
—
die Kosten der Parteien für die vorliegende Instanz gegeneinander aufzuheben;
—
Frau Meyrl die Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, Verfälschung des Sachverhalts und Begründungsmangel, indem das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) in Rn. 25 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gekommen sei, dass die andere Partei des Verfahrens auf einer anderen Stelle hätte verwendet und dadurch ihre Entlassung hätte vermieden werden können.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, Verfälschung des Sachverhalts und Begründungsmangel bei der Folgerung des GöD in den Rn. 23 und 30 des angefochtenen Urteils, dass die Beziehungsstörungen ein zusätzlicher Grund für die Entlassung der anderen Partei des Verfahrens gewesen seien.
3.
Dritter Rechtsmittelgrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler, der sich aus der Folgerung des GöD ergebe, dass eine Anhörung der andere Partei des Verfahrens auch zu den Beziehungsstörungen das Ergebnis des Entscheidungsprozesses, der der streitigen Entscheidung, nämlich der Entlassung, vorausgegangen sei, tatsächlich hätte ändern können.