28.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 441/30
Rechtsmittel, eingelegt am 30. September 2016 von José Barroso Truta, Marc Forli, Calogero Galante und Bernard Gradel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache F-126/15, Barroso Truta u. a./Gerichtshof
(Rechtssache T-702/16 P)
(2016/C 441/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: José Barroso Truta (Bofferdange, Luxemburg), Marc Forli (Lexy, Frankreich), Calogero Galante (Aix Sur Cloie, Belgien), Bernard Gradel (Konacker, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Andere Partei des Verfahrens: Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
zu entscheiden,
—
dass das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-126/15, Barroso Truta u. a./Gerichtshof, aufgehoben wird;
im Wege einer neuen Entscheidung
—
den Gerichtshof zu verurteilen, 61 121,08 Euro im Namen von Herrn Barroso Truta, 129 440,98 Euro im Namen von Herrn Forli, 76 324,29 Euro im Namen von Herrn Galante und 99 565,13 Euro im Namen von Herrn Gradel in die jeweiligen Fonds oder Versicherungen auf die Namen der Rechtsmittelführer einzuzahlen;
—
hilfsweise, den Gerichtshof zu verurteilen, die vorgenannten Beträge an die Rechtsmittelführer zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,1 % ab dem Datum der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Rechtsmittelführer auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union;
—
dem Gerichtshof die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Schadensersatzklage mit der Begründung für unzulässig erachtet habe, dass die Rechtsmittelführer das Vorverfahren nicht eingehalten hätten, das angeblich mit der Einlegung einer Beschwerde hätte beginnen müssen, der gegebenenfalls eine Klage auf Aufhebung der Entscheidungen über die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre im Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union hätte folgen müssen.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das GöD habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde bei der Übermittlung der Vorschläge für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre keinen Amtsfehler begangen habe, obwohl sich diese als unvollständig und sogar unrichtig herausgestellt hätten, da sie an Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe I gerichtet gewesen seien.
3.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das GöD habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Schaden hypothetisch sei.