12.12.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 462/27
Klage, eingereicht am 6. Oktober 2016 — La Patrouille/EUIPO — Alpha Industries (AEROBATIX)
(Rechtssache T-710/16)
(2016/C 462/35)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: La Patrouille (Pantin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Lakits-Josse)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alpha Industries, Inc. (Chantilly, Virginia, Vereinigte Staaten von Amerika)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „AEROBATIX“ — Anmeldung Nr. 13 285 952.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Juli 2016 in der Sache R 2344/2015-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Anmeldung der Marke für die Waren „Kleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen“ zurückgewiesen habe, und die Eintragung der angemeldeten Marke für diese Waren zuzulassen;
—
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Keine Verwechslungsgefahr;
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zur Bejahung der Verwechslungsgefahr habe die Beschwerdekammer sich im Wesentlichen auf angebliche gedankliche Ähnlichkeiten gestützt, obwohl sich diese dem Verbraucher nicht unmittelbar aufdrängten;
—
die Beschwerdekammer habe die Bedeutung des Wortbestandteils AEROBATIX verkannt, der in Verbindung mit dem Bildbestandteil genüge, um jede Verwechslungsgefahr auszuschließen.