21.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 428/20
Klage, eingereicht am 7. Oktober 2016 — Fair deal for expats u. a./Kommission
(Rechtssache T-713/16)
(2016/C 428/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Fair deal for expats (Lauzun, Frankreich) und acht weitere (Prozessbevollmächtigte: R. Croft, L. Nelson und E. Hazzan, Solicitors, P. Green, H. Warwick und M. Gregoire, Barristers)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die allen Mitgliedern der Kommission der EU mit Schreiben vom 28. Juni 2016 elektronisch übermittelte und in einer Rede von Präsident Juncker bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Brüssel am 28. Juni 2016 (SPEECH/16/2356) genannte Anweisung des Präsidenten der Kommission der Europäischen Union, mit der alle formellen und informellen Verhandlungen der Kommission mit der Regierung des Vereinigten Königreichs vor Erklärung seines Austritts aus der EU gemäß Art. 50 EUV untersagt wurden, sowie die Feststellung des Präsidenten der Kommission der Europäischen Union, er habe, wie ausdrücklich in dieser Rede bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments in Brüssel am 28. Juni 2016 festgestellt und sowohl in der englischsprachigen als auch in der französischsprachigen Pressemitteilung der Kommission über diese Rede (SPEECH/16/2353) belegt, allen Mitgliedern der Kommission der EU diese Anweisung in Form einer „Anordnung des Präsidenten“ erteilt, nach Art. 264 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären und
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: mangelnde oder unzureichende Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahmen
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Es fehle eine rechtliche Grundlage, auf der die Kommission die Aufnahme von Verhandlungen mit der Regierung des Vereinigten Königreichs und anderen nach dem Ausgang des unverbindlichen Referendums bis zur Mitteilung gemäß Art. 50 EUV ablehnen könne.
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Die angefochtenen Maßnahmen beruhten nicht auf objektiven Gesichtspunkten, sondern, wovon vernünftigerweise auszugehen sei, auf der Überzeugung ihres Urhebers.
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Die angefochtenen Maßnahmen seien in machtmissbräuchlicher Weise ergangen, da ihre Bezeichnung in der Rede als „Anordnung des Präsidenten“ für das Europäische Parlament, die Bediensteten und Beamten der Kommission und anderer Organe der EU, die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Unionsbürger irreführend sei.
2.
Zweiter Klagegrund: Diskriminierung des Vereinigten Königreichs und seiner Bürger aus Gründen der Staatsangehörigkeit unter Verstoß gegen Art. 18 AEUV durch die angefochtenen Maßnahmen
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Die angefochtenen Maßnahmen dienten dazu, die Kommission an Verhandlungen mit Vertretern der Regierung des Vereinigten Königreichs zu hindern.
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Dadurch würden das Vereinigte Königreich, seine Bürger und insbesondere die Kläger erheblich beeinträchtigt.
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Darüber hinaus würden die Kläger durch die angefochtenen Maßnahmen bei Ausübung ihrer Grundrechte, einschließlich der Freizügigkeit, beeinträchtigt.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß der angefochtenen Maßnahmen gegen die Grundrechte der Kläger im Unionsrecht
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Die angefochtenen Maßnahmen verstießen gegen die Rechte der Kläger aus Art. 20 Abs. 1 AEUV einschließlich der u. a. durch Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1, Art. 45 und Art. 49 AEUV sowie die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG (1) verbürgten Freizügigkeitsrechte.
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Die angefochtenen Maßnahmen verstießen gegen die in der Charta der Grundrechte verankerten Rechte der Kläger.
4.
Vierter Klagegrund: Annahme der angefochtenen Maßnahmen unter Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV
Die Kläger machen geltend, die angefochtenen Maßnahmen untersagten der Kommission und ihren Bediensteten ausdrücklich, dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dadurch nachzukommen, dass sie das Vereinigte Königreich und andere Unionsorgane bei der Erfüllung ihrer sich aus den Verträgen ergebenden Aufgaben unterstützten.
5.
Fünfter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen, soweit diese ganz oder teilweise ergriffen worden seien, um die Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten von der freien Meinungsäußerung (hinsichtlich der Mitgliedschaft in der EU), wie sie durch Art. 11 der Charta der Grundrechte geschützt werde, abzuhalten.
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 158, S. 77).
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