12.12.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 462/29
Klage, eingereicht am 10. Oktober 2016 — Pfizer und Pfizer Santé Familiale/Kommission
(Rechtssache T-716/16)
(2016/C 462/38)
Verfahrenssprache: English
Parteien
Klägerinnen: Pfizer Ltd (Sandwich, Vereinigtes Königreich), Pfizer Santé Familiale (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Catrain González und E. Wright, Barrister-at-law)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 der Kommission vom 8. Juli 2016 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2016, L 189, S. 1) für nichtig zu erklären;
—
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen Klagegrund geltend, mit dem sie rügen, dass die Europäische Kommission die Kombinierte Nomenklatur verletzt habe, indem sie nicht genau der Reihenfolge gefolgt sei, die in Teil I Kapitel A der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur vorgesehen sei.
—
Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die allgemeine Vorschrift Nr. 3 für die Einreihung einer Ware angewandt habe, für die die Einreihung in zwei oder mehr Positionen nicht in Betracht komme, und
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die Kommission habe einen weiteren Rechtsfehler begangen, indem sie die allgemeine Vorschrift Nr. 3 Buchst. b ohne die allgemeine Vorschrift Nr. 3 Buchst. a angewandt habe, die der Position mit der genaueren Warenbezeichnung Vorrang einräume.