12.12.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 462/33
Klage, eingereicht am 13. Oktober 2016 — VFP/Kommission
(Rechtssache T-726/16)
(2016/C 462/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Vlaamse Federatie van Persverkopers VZW (VFP) (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. de Bandt, J. Dewispelaere und J. Probst)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig zu erklären;
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. Juni 2016, Staatliche Beihilfe SA.42366 (2016/N) — Belgien — staatliche Entschädigung zugunsten von bpost für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Zeitraum 2016-2020 (1) für nichtig zu erklären;
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die Sache für weitere Untersuchungen und einen neuen Beschluss an die Kommission zurückzuverweisen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen und
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alle weiteren rechtlich gebotenen Maßnahmen zu erlassen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie geltend macht, dass die Europäische Kommission dadurch ihre Verfahrensrechte verletzt habe, dass sie den angefochtenen Beschluss erlassen und das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene formelle Prüfverfahren nicht eingeleitet habe.
Da die Kommission in Bezug auf die mögliche Vereinbarkeit der Entschädigung für die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), die in der Verteilung von Presseerzeugnissen bestehe, mit dem Binnenmarkt auf große Schwierigkeiten gestoßen sei, sei sie rechtlich verpflichtet gewesen, einen Beschluss zur Einleitung des formellen Prüfverfahrens zu erlassen. Der einzige Klagegrund gliedert sich in vier Teile. Insbesondere wird geltend gemacht, dass sich die großen Schwierigkeiten aus folgendem Bündel übereinstimmender Indizien ergäben: (i) der langen Dauer der vorläufigen Prüfung und den besonderen Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden sei (erster Teil), (ii) der Tatsache, dass die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Einstufung der Verteilung von anerkannten Zeitungen und Zeitschriften als DAWI unzureichend sei (zweiter Teil), (iii) der Tatsache, dass die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Empfänger der in der Verteilung von Presseerzeugnissen bestehenden DAWI unvollständig sei (dritter Teil), und (iv) der Tatsache, dass die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Verfälschung des Wettbewerbs und der Entwicklung des Handels unvollständig und unzureichend sei (vierter Teil).
(1) ABL. 2016, C 341, S. 5.