19.12.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 475/19
Klage, eingereicht am 17. Oktober 2016 — PO u. a./EAD
(Rechtssache T-729/16)
(2016/C 475/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: PO (Brüssel, Belgien), PP (Peking, China), PQ (Peking), PR (Peking) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. de Montigny und J.-N. Louis)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Entscheidungen vom 17. Dezember 2015, die Kostenerstattung für die Kläger für Schulgebühren auf 10 000 Euro zu begrenzen,
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unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Mitteilung der beschwerenden Maßnahme — und soweit jeweils erforderlich — die E-Mail vom 21. Dezember 2015, die einige der Kläger erhalten haben, den Bogen betreffend die Berechnung der Kostenerstattung und schließlich ihre Gehaltsabrechnungen mit dem Betrag der erhaltenen Kostenerstattung
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und schließlich — soweit erforderlich — die Zurückweisungen ihrer Beschwerden vom 5. Juli 2016 aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird die Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht, soweit die angefochtenen Entscheidungen auf die vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) am 31. Juli 2014 angenommenen Guidelines gestützt seien, die gegen das Beamtenstatut und seinen Anhang X verstießen.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund wird die Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht, da die angefochtenen Entscheidungen gegen die besagten Guidelines verstießen.
3.
Mit dem dritten Klagegrund, der sich in vier Teile gliedert, wird die Rechtswidrigkeit der Einzelentscheidungen geltend gemacht.
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Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen erworbene Rechte, berechtigte Erwartungen, den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt, da alle Kläger ihre Familien in das jeweilige Land in der Annahme mitgebracht hätten, dass ihnen die Schulgebühren zu 100 % erstattet würden.
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Mit dem zweiten Teil wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gerügt, da das unabhängig von der konkreten Situation der jeweiligen Delegation geschaffene System mit einer pauschalen Begrenzung der zusätzlichen Erstattung auf 10 000 Euro dazu führe, dass unterschiedliche Situationen gleich behandelt würden.
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Mit dem dritten Teil wird ein Verstoß gegen die Rechte des Kindes, das Recht auf Familienleben und das Recht auf Bildung gerügt, da der EAD gewissen Haushalten von Beamten oder Bediensteten eine schwere finanzielle Belastung auferlege und diese Familien sich dann entweder dafür entscheiden müssten, diese auf sich zu nehmen, um ihren Kindern eine mit der Schulbildung der Kinder ihrer Kollegen gleichwertige Schulbildung zu bieten, oder dafür, sich zu trennen und ihnen eine solche Schulbildung in einem Land der Europäischen Union kostengünstiger zu ermöglichen.
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Mit dem vierten Teil wird eine fehlende tatsächliche Interessensabwägung und eine fehlende Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich jeder angenommenen Entscheidung gerügt, da der Beklagte insbesondere nicht nachgewiesen habe, dass der verfolgte Zweck die Verletzung der Grundrechte der Kläger rechtfertige.
4.
Mit dem vierten Klagegrund wird von drei Klägern ein Ermessensfehler geltend gemacht. Zwei von ihnen sind der Ansicht, dass ein solcher Fehler bei der Bewertung der außergewöhnlichen Umstände gemacht worden sei, die im Rahmen ihres Antrags auf Kostenerstattung vorgebracht worden seien, und die letzte Klägerin meint, dass sich ein solcher Fehler aus der Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Kosten für den Unterricht in der Muttersprache ergebe.