12.12.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 462/35
Klage, eingereicht am 13. Oktober 2016 — Espírito Santo Financial Group/EZB
(Rechtssache T-730/16)
(2016/C 462/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Espírito Santo Financial Group SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Oliveira und Rechtsanwältin S. Estima Martins)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die gemäß dem Beschluss EZB/2004/3 erlassene Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 31. August 2016, keinen vollständigen Zugang zu dem Beschluss der EZB vom 1. August 2014 zu gewähren, mit dem der Status der Banco Espírito Santo S.A. als Geschäftspartnerin für geldpolitische Operationen des Eurosystems ausgesetzt und sie zur vollständigen Rückzahlung ihrer Schulden an das Eurosystem verpflichtet wurde, sowie den vollständigen Zugang zu den damit zusammenhängenden Dokumenten oder Beschlüssen der EZB-Organe zu verweigern, für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung, mit der der Zugang zu den angeforderten, in den Beschlüssen des EZB-Rates enthaltenen Informationen verweigert wurde, sei für nichtig zu erklären, weil sie die Begründungspflicht verletze.
2.
Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung, mit der der Zugang zu den angeforderten, in den Beschlüssen des EZB-Rates enthaltenen Informationen verweigert wurde, sei für nichtig zu erklären, weil sie Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster, zweiter und siebter Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 fehlerhaft auslege und somit verletze.
3.
Dritter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung, mit der der Zugang zu den in den Vorschlägen des Direktoriums enthaltenen zusätzlichen Informationen verweigert wurde, sei für nichtig zu erklären, weil sie die Begründungspflicht verletze.
4.
Vierter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung, mit der der Zugang zu den in den Vorschlägen des Direktoriums enthaltenen zusätzlichen Informationen verweigert wurde, sei für nichtig zu erklären, weil sie Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter und siebter Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 fehlerhaft auslege und somit verletze.
5.
Fünfter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung, mit der der Zugang zu den in den Vorschlägen des Direktoriums enthaltenen zusätzlichen Informationen verweigert wurde, sei für nichtig zu erklären, weil sie Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 fehlerhaft auslege und somit verletze.
6.
Sechster Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung, mit der der Zugang zu den in den Vorschlägen des Direktoriums enthaltenen zusätzlichen Informationen verweigert wurde, sei für nichtig zu erklären, weil sie Art. 4 Abs. 3 des Beschlusses EZB/2004/3 fehlerhaft auslege und somit verletze.