12.12.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 462/36
Klage, eingereicht am 10. Oktober 2016 — Perifereia Stereas Elladas/Kommission
(Rechtssache T-731/16)
(2016/C 462/46)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Perifereia Stereas Elladas (Lamia, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Bakas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung vom 10. August 2016, Nr. 4310049 (Ref. Ares[2016] 4310049 — 10/08/2016) der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration der Europäischen Kommission unterzeichnet vom Direktor für Soziales für nichtig zu erklären, mit der der Finanzierungsvorschlag des Konsortiums unter Führung der Klägerin vom 3. Dezember 2015 für das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation EaSI (Unterprogramm PROGRESS) 2014-2020 der Europäischen Kommission für innovative sozialpolitische Ansätze zur Reformierung der sozialen Dienste mit der Aufforderung, unter der Nummer VP/2-15/011 Vorschläge zu unterbreiten, abgelehnt wurde;
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der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe den Inhalt des Vorschlags der Klägerin falsch beurteilt.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Nach Ansicht der Klägerin ist die angefochtene Handlung unter der Annahme, dass die Ablehnung aus formalen Gründen erfolgt sei, wegen Verletzung der Gemeinschaftsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung für nichtig zu erklären.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da Bewerbern, die wegen technischer Probleme keine Vorschläge abgegeben hatten, eine Verlängerung gewährt worden sei, aber Bewerbern, die ihre Vorschläge abgegeben hatten, eine entsprechende Möglichkeit zur Berichtigung, Ergänzung oder Erläuterung nicht gewährt worden sei.